§ 8 Stmk. GVG Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht und die Erwerberin/der Erwerber glaubhaft macht, dass das Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. Ein Widerspruch zum allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Erwerberin/der Erwerber keine Landwirtin/kein Landwirt ist und im Kundmachungsverfahren eine/ein nach § 8a Abs. 3 geeignete Landwirtin/geeigneter Landwirt auftritt.

(2) Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die/der Bewirtschaftende

1.

ihren/seinen Hauptwohnsitz in solcher Nähe zum Grundstück oder Betrieb hat, dass eine regelmäßige persönliche Anwesenheit im Betrieb bzw. eine entsprechende Bewirtschaftung des Grundstücks oder Betriebs durch sie/ihn selbst oder unter ihrer/seiner Anleitung erwartet werden kann und

2.

über eine land- oder forstwirtschaftliche Schul- bzw. Berufsausbildung in Österreich oder eine gleichwertige Ausbildung im Ausland verfügt oder eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft aufweist.

(3) Eine zweijährige praktische Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist jedenfalls dann gegeben, wenn die/der Bewirtschaftende innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwei Jahren

1.

einer selbstständigen land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachging oder

2.

als land- oder forstwirtschaftliche(r) Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer jährlich mindestens acht Monate tatsächlich gearbeitet hat.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 nicht vor, ist ein Rechtsgeschäft dennoch zu genehmigen, wenn die landwirtschaftlichen Grundstücke in den letzten 10 Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaftet wurden, für den Betrieb der Pächterin/des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind, die Erwerberin/der Erwerber, der Pächterin/dem Pächter, die/der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin die Bewirtschaftung für die Dauer von mindestens 10 Jahren verbindlich, unter Nennung der wesentlichen Vertragspunkte, schriftlich zusichert und die Pächterin/der Pächter erklärt, dass sie/er die Grundstücke auch künftig im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaften werden.

(5) Grundstücke sind von wesentlicher Bedeutung für einen Betrieb im Sinne des Abs. 4, wenn diese eine Fläche von mindestens 2 Hektar umfassen und – Almflächen nicht miteingerechnet – mehr als 1/3 jener landwirtschaftlicher Flächen darstellen, die die Pächterin/der Pächter im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes zuletzt bewirtschaftet hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 23.06.2015

In Kraft vom 15.07.2011 bis 23.06.2015

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht und die Erwerberin/der Erwerber glaubhaft macht, dass das Grundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet wird. Ein Widerspruch zum allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Erwerberin/der Erwerber keine Landwirtin/kein Landwirt ist und im Kundmachungsverfahren eine/ein nach § 8a Abs. 3 geeignete Landwirtin/geeigneter Landwirt auftritt.

(2) Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die/der Bewirtschaftende

1.

ihren/seinen Hauptwohnsitz in solcher Nähe zum Grundstück oder Betrieb hat, dass eine regelmäßige persönliche Anwesenheit im Betrieb bzw. eine entsprechende Bewirtschaftung des Grundstücks oder Betriebs durch sie/ihn selbst oder unter ihrer/seiner Anleitung erwartet werden kann und

2.

über eine land- oder forstwirtschaftliche Schul- bzw. Berufsausbildung in Österreich oder eine gleichwertige Ausbildung im Ausland verfügt oder eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft aufweist.

(3) Eine zweijährige praktische Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 ist jedenfalls dann gegeben, wenn die/der Bewirtschaftende innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von zwei Jahren

1.

einer selbstständigen land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeit nachging oder

2.

als land- oder forstwirtschaftliche(r) Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer jährlich mindestens acht Monate tatsächlich gearbeitet hat.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 nicht vor, ist ein Rechtsgeschäft dennoch zu genehmigen, wenn die landwirtschaftlichen Grundstücke in den letzten 10 Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaftet wurden, für den Betrieb der Pächterin/des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind, die Erwerberin/der Erwerber, der Pächterin/dem Pächter, die/der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin die Bewirtschaftung für die Dauer von mindestens 10 Jahren verbindlich, unter Nennung der wesentlichen Vertragspunkte, schriftlich zusichert und die Pächterin/der Pächter erklärt, dass sie/er die Grundstücke auch künftig im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaften werden.

(5) Grundstücke sind von wesentlicher Bedeutung für einen Betrieb im Sinne des Abs. 4, wenn diese eine Fläche von mindestens 2 Hektar umfassen und – Almflächen nicht miteingerechnet – mehr als 1/3 jener landwirtschaftlicher Flächen darstellen, die die Pächterin/der Pächter im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes zuletzt bewirtschaftet hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015

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