§ 4 Stmk. GVG Persönlicher Geltungsbereich

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.

(2) Ausländer in Ausübung der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländern gleichgestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

Stand vor dem 23.06.2015

In Kraft vom 01.03.2000 bis 23.06.2015

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.

(2) Ausländer in Ausübung der im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vorgesehenen Rechte (§ 22 Abs. 2) sind Inländern gleichgestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015

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