Art. 1 K-GVG (weggefallen)

Beförderung diagnostischer Proben - (RID) - Artikel 5 § 2 CIM

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Art. 1 K-GVG (1weggefallen) Abweichend von den Bestimmungen des RID über die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2, insbesondere von jenen der Randnummern 650, 656 und 664, dürfen jene diagnostischen Proben, für welche die Bestimmungen in Randnummer 650 Absseit 01.01.2004 weggefallen. 7 a) und b) gelten, auch unter den in den nachstehenden Absätzen angeführten Bedingungen befördert werden.

(2) Die Verpackungen müssen entweder der Norm EN 829: 1996 oder den nachstehenden Bedingungen entsprechen:

-

die ersten Verpackungen dürfen höchstens 100 ml enthalten;

-

die Außenverpackung darf höchstens 500 ml enthalten;

-

die ersten Verpackungen müssen dicht sein und

-

die Verpackung muß der Klasse 6.2 entsprechen, braucht jedoch

nicht geprüft zu sein.

(3) Diagnostische Proben auf Teststäbchen oder -streifen dürfen außerdem in Innenverpackungen aus Karton (zB Heftchen oder Briefchen) und in ausreichend beständigen und dichten Außenverpackungen (zB Beutel oder Taschen) aus undurchlässigem Kunststoff oder Kunststoff-Folie verpackt sein. Die Verpackung muß nicht der Klasse 6.2 entsprechen. Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 500 g überschreiten.

(4) Bei der Beförderung gemäß den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) ist jedes Versandstück, je nach Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 2814” und/oder „UN 2900” zu versehen. Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.

(5) Alle anderen Bestimmungen des RID für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2 gelten nicht.

(6) Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2003. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten jener COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 10.11.1999 bis 31.12.2003
Art. 1 K-GVG (1weggefallen) Abweichend von den Bestimmungen des RID über die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2, insbesondere von jenen der Randnummern 650, 656 und 664, dürfen jene diagnostischen Proben, für welche die Bestimmungen in Randnummer 650 Absseit 01.01.2004 weggefallen. 7 a) und b) gelten, auch unter den in den nachstehenden Absätzen angeführten Bedingungen befördert werden.

(2) Die Verpackungen müssen entweder der Norm EN 829: 1996 oder den nachstehenden Bedingungen entsprechen:

-

die ersten Verpackungen dürfen höchstens 100 ml enthalten;

-

die Außenverpackung darf höchstens 500 ml enthalten;

-

die ersten Verpackungen müssen dicht sein und

-

die Verpackung muß der Klasse 6.2 entsprechen, braucht jedoch

nicht geprüft zu sein.

(3) Diagnostische Proben auf Teststäbchen oder -streifen dürfen außerdem in Innenverpackungen aus Karton (zB Heftchen oder Briefchen) und in ausreichend beständigen und dichten Außenverpackungen (zB Beutel oder Taschen) aus undurchlässigem Kunststoff oder Kunststoff-Folie verpackt sein. Die Verpackung muß nicht der Klasse 6.2 entsprechen. Die Gesamtmasse des Versandstücks darf in keinem Fall 500 g überschreiten.

(4) Bei der Beförderung gemäß den vorstehenden Absätzen (1) bis (3) ist jedes Versandstück, je nach Kennzeichnungsnummer des Füllgutes, deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift „UN 2814” und/oder „UN 2900” zu versehen. Diese Kennzeichnung muß von einer Linie eingefaßt sein, die ein auf die Spitze gestelltes Quadrat mit einer Seitenlänge von mindestens 100 mm bildet; wenn es die Größe eines Versandstückes erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.

(5) Alle anderen Bestimmungen des RID für die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2 gelten nicht.

(6) Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2003. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten jener COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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