§ 24 GKGAG Berichte an den Nationalrat

GBK/GAW-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999

Der/die Bundeskanzler/in und der/die Bundesminister/in für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz haben dem Nationalrat alle zwei Jahre einen Bericht über die Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere Angaben über die Tätigkeit und Wahrnehmungen der Gleichbehandlungsanwaltschaft, die Verfahren vor der Kommission und die sonstige Tätigkeit der Kommission zu enthalten. Jedes zweite Mal ist dieser zweijährige Bericht durch Beiträge der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen zu ergänzen und dem Nationalrat vorzulegen.

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.08.2008 bis 28.02.2011

Der/die Bundeskanzler/in und der/die Bundesminister/in für WirtschaftArbeit, Soziales und ArbeitKonsumentenschutz haben dem Nationalrat alle zwei Jahre einen Bericht über die Vollziehung des Gleichbehandlungsgesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat insbesondere Angaben über die Tätigkeit und Wahrnehmungen der Gleichbehandlungsanwaltschaft, die Verfahren vor der Kommission und die sonstige Tätigkeit der Kommission zu enthalten. Jedes zweite Mal ist dieser zweijährige Bericht durch Beiträge der Interessenvertretungen der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen zu ergänzen und dem Nationalrat vorzulegen.

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