§ 14 GKGO Akteneinsicht

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2011 bis 31.12.9999

Anforderung (1) Dem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren.

(2) Welche Aktenbestandteile gemäß § 17 Abs. 3 AVG von Unterlagen eines GBK-Verfahrens durch ein Gericht

Im Falle der Anforderung von ein Verfahren vor Akteneinsicht auszunehmen sind, bestimmt die/der GBK betreffenden Unterlagen durch ein Gericht ist die Übermittlung des sich auf den selben Sachverhalt beziehenden Prüfungsergebnisses oder des GutachtensVorsitzende des Senates zulässig.

Stand vor dem 28.03.2011

In Kraft vom 21.10.2004 bis 28.03.2011

Anforderung (1) Dem/Der Antragsteller/in und dem/der Antragsgegner/in ist auf Verlangen Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zu gewähren.

(2) Welche Aktenbestandteile gemäß § 17 Abs. 3 AVG von Unterlagen eines GBK-Verfahrens durch ein Gericht

Im Falle der Anforderung von ein Verfahren vor Akteneinsicht auszunehmen sind, bestimmt die/der GBK betreffenden Unterlagen durch ein Gericht ist die Übermittlung des sich auf den selben Sachverhalt beziehenden Prüfungsergebnisses oder des GutachtensVorsitzende des Senates zulässig.

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