§ 8 GKGO Geschäftsführung

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2013 bis 31.12.9999

Die Aufgaben der Geschäftsführungen sind:

1.

die Abwicklung des zur Erfüllung der Aufgaben des Senates notwendigen Schriftverkehrs

2.

die Aufnahme von Protokollaranträgen

3.

die Protokollführung in den Sitzungen

4.

die Mitwirkung bei Erstellung des Protokolls über die Senatssitzungen

5.

die Mitwirkung bei der Erstellung von Vorschlägen, Prüfungsergebnissen und Gutachten des Senates

6.

die Berichterstattung in den Sitzungen

7.

die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Gutachten der Senate der GBK gemäß § 11 Abs. 3 und Urteilen gemäß § 12 Abs. 6 GBK/GAW-Gesetz

8.

die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Verletzungen der Berichterstattungspflicht gemäß § 13 Abs. § 13 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz

9.

die Auszahlung von Reise- und Aufenthaltskosten an die befragten Auskunftspersonen und Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder)

10.

die Mitwirkung bei der Erstellung des die Arbeit des Senates betreffenden Teiles des Berichtes gemäß § 24 GBK/GAW-Gesetz an den Nationalrat.

11.

die Auskunftserteilung gemäß § 12 Abs. 7 GBK/GAW-Gesetz: Auf Antrag von Antragsteller/in bzw. Antragsgegner/in ist seitens der Geschäftsführung vor der Ausfertigung des Prüfungsergebnisses eine schriftliche Information über den Verfahrensausgang an Antragsteller/in und Antragsgegner/in zu erteilen.

Stand vor dem 19.09.2013

In Kraft vom 21.10.2004 bis 19.09.2013

Die Aufgaben der Geschäftsführungen sind:

1.

die Abwicklung des zur Erfüllung der Aufgaben des Senates notwendigen Schriftverkehrs

2.

die Aufnahme von Protokollaranträgen

3.

die Protokollführung in den Sitzungen

4.

die Mitwirkung bei Erstellung des Protokolls über die Senatssitzungen

5.

die Mitwirkung bei der Erstellung von Vorschlägen, Prüfungsergebnissen und Gutachten des Senates

6.

die Berichterstattung in den Sitzungen

7.

die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Gutachten der Senate der GBK gemäß § 11 Abs. 3 und Urteilen gemäß § 12 Abs. 6 GBK/GAW-Gesetz

8.

die Mitwirkung bei der Verlautbarung von Verletzungen der Berichterstattungspflicht gemäß § 13 Abs. § 13 Abs. 4 GBK/GAW-Gesetz

9.

die Auszahlung von Reise- und Aufenthaltskosten an die befragten Auskunftspersonen und Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder)

10.

die Mitwirkung bei der Erstellung des die Arbeit des Senates betreffenden Teiles des Berichtes gemäß § 24 GBK/GAW-Gesetz an den Nationalrat.

11.

die Auskunftserteilung gemäß § 12 Abs. 7 GBK/GAW-Gesetz: Auf Antrag von Antragsteller/in bzw. Antragsgegner/in ist seitens der Geschäftsführung vor der Ausfertigung des Prüfungsergebnisses eine schriftliche Information über den Verfahrensausgang an Antragsteller/in und Antragsgegner/in zu erteilen.

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