§ 5 GKGO Nichtöffentlichkeit

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2011 bis 31.12.9999

Die SenatssitzungenSitzungen des Senates sind nicht öffentlich und vertraulich. Die Teilnahme einer Auskunftsperson oder deren Vertreter/in an der Befragung einer anderen Auskunftsperson ist daher unzulässig.

Stand vor dem 28.03.2011

In Kraft vom 21.10.2004 bis 28.03.2011

Die SenatssitzungenSitzungen des Senates sind nicht öffentlich und vertraulich. Die Teilnahme einer Auskunftsperson oder deren Vertreter/in an der Befragung einer anderen Auskunftsperson ist daher unzulässig.

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