§ 2 GKGO Angelobung der Senatsmitglieder und Ersatzmitglieder

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2011 bis 31.12.9999

(1) Die/der Senatsvorsitzende hat den von einer Interessenvertretung entsendeten Senatsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihrer Tätigkeit abzunehmen und diese auf die Vertraulichkeit der Senatssitzungen und die Verschwiegenheitspflichten hinzuweisen.

(2) Die Tatsache der Angelobung eines Senatsmitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist zu protokollieren.

Stand vor dem 28.03.2011

In Kraft vom 21.10.2004 bis 28.03.2011

(1) Die/der Senatsvorsitzende hat den von einer Interessenvertretung entsendeten Senatsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihrer Tätigkeit abzunehmen und diese auf die Vertraulichkeit der Senatssitzungen und die Verschwiegenheitspflichten hinzuweisen.

(2) Die Tatsache der Angelobung eines Senatsmitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist zu protokollieren.

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