§ 1 GKGO

Gleichbehandlungskommissions-Geschäftsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.09.2013 bis 31.12.9999

(1) Die/der Vorsitzende gemäß § 1 Abs. 2 des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.

(2) Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung und fasst die Beschlüsse zusammen.

(3) Im Falle einer kurzfristigen und unvorhergesehenen Verhinderung von Vorsitzender/m und stellvertretender/m Vorsitzender/m vor einer bereits anberaumten Senatssitzung kann das längstdienende Senatsmitglied, das zugleich Bundesbedienstete/r ist, für diese Sitzung die Vorsitzführung übernehmen.

Stand vor dem 19.09.2013

In Kraft vom 21.10.2004 bis 19.09.2013

(1) Die/der Vorsitzende gemäß § 1 Abs. 2 des GBK/GAW-Gesetzes des zuständigen Senates hat die Senatssitzungen in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten.

(2) Die/der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, erteilt in den Sitzungen in der Reihenfolge der Meldungen das Wort, bringt die gestellten Anträge zur Abstimmung und fasst die Beschlüsse zusammen.

(3) Im Falle einer kurzfristigen und unvorhergesehenen Verhinderung von Vorsitzender/m und stellvertretender/m Vorsitzender/m vor einer bereits anberaumten Senatssitzung kann das längstdienende Senatsmitglied, das zugleich Bundesbedienstete/r ist, für diese Sitzung die Vorsitzführung übernehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten