§ 37 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.9999

Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 9 § 39a Abs. 1 und – je nach der Art der Mitteilung – nach den im Folgenden genannten Verordnungsstellen benötigt, und zwar bei einer Mitteilung gemäß § 53 Z 5 lit. a StbG nach § 18 Z 7 lit. a oder lit. b beziehungsweise § 23; § 53 Z 5 lit. c StbG nach § 18 Z 8 lit. a oder lit. b; die Angaben nach § 18 Z 8 lit. b haben außerdem die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten; § 53 Z 5 lit. d StbG nach § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2; § 53 Z 5 lit. e StbG nach § 32.

Stand vor dem 31.10.2014

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.10.2014

Die Mitteilung hat soweit wie möglich alle Angaben zu enthalten, welche die Evidenzstelle nach § 9 § 39a Abs. 1 und – je nach der Art der Mitteilung – nach den im Folgenden genannten Verordnungsstellen benötigt, und zwar bei einer Mitteilung gemäß § 53 Z 5 lit. a StbG nach § 18 Z 7 lit. a oder lit. b beziehungsweise § 23; § 53 Z 5 lit. c StbG nach § 18 Z 8 lit. a oder lit. b; die Angaben nach § 18 Z 8 lit. b haben außerdem die Anschrift des Legitimierten und seines gesetzlichen Vertreters zu enthalten; § 53 Z 5 lit. d StbG nach § 30 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 2; § 53 Z 5 lit. e StbG nach § 32.

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