§ 33 StbV (weggefallen)

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.10.2013 bis 31.12.9999
§ 33 StbV (1weggefallen) Die Evidenzstelle hat dem Legitimierten, der das 14seit 19.10.2013 weggefallen. Lebensjahr vollendet hat, und seinem gesetzlichen Vertreter die Rechtsbelehrung nach dem Muster der Anlage 11 nachweislich zuzustellen.

(2) Die Zustellnachweise sind bei den Akten aufzubewahren.

Stand vor dem 18.10.2013

In Kraft vom 02.01.2010 bis 18.10.2013
§ 33 StbV (1weggefallen) Die Evidenzstelle hat dem Legitimierten, der das 14seit 19.10.2013 weggefallen. Lebensjahr vollendet hat, und seinem gesetzlichen Vertreter die Rechtsbelehrung nach dem Muster der Anlage 11 nachweislich zuzustellen.

(2) Die Zustellnachweise sind bei den Akten aufzubewahren.

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