§ 16 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.9999

Die Kartei istKarteikarten, Hinweisblätter und Anschlußblätter sind bis zum Abschluss der Nacherfassung (§ 64a Abs. 16 StbG) unter VerschlußVerschluss zu halten. Danach sind sie entweder von Amts wegen zu vernichten oder unter Verschluss zu archivieren.

Stand vor dem 31.10.2014

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.10.2014

Die Kartei istKarteikarten, Hinweisblätter und Anschlußblätter sind bis zum Abschluss der Nacherfassung (§ 64a Abs. 16 StbG) unter VerschlußVerschluss zu halten. Danach sind sie entweder von Amts wegen zu vernichten oder unter Verschluss zu archivieren.

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