§ 13 StbV (weggefallen)

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.9999
§ 13 StbV (1weggefallen) Die Eintragungen auf dem Karteiblatt dürfen nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen vorgenommen werdenseit 01.11.2014 weggefallen.

(2) Die Eintragungen auf dem Karteiblatt sind mit Schreibmaschine, Tinte oder anderen die Schriftbeständigkeit gewährleistenden Mitteln durchzuführen. Für häufig wiederkehrende Anmerkungen dürfen Stempel verwendet werden.

(3) Jede Eintragung ist mit dem Datum der Eintragung und der Unterschrift oder dem Handzeichen des Eintragenden zu versehen. Gleiches gilt für die Berichtigung einer Eintragung. Radierungen sind nicht zulässig.

Stand vor dem 31.10.2014

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.10.2014
§ 13 StbV (1weggefallen) Die Eintragungen auf dem Karteiblatt dürfen nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund amtlicher Erhebungen oder Mitteilungen vorgenommen werdenseit 01.11.2014 weggefallen.

(2) Die Eintragungen auf dem Karteiblatt sind mit Schreibmaschine, Tinte oder anderen die Schriftbeständigkeit gewährleistenden Mitteln durchzuführen. Für häufig wiederkehrende Anmerkungen dürfen Stempel verwendet werden.

(3) Jede Eintragung ist mit dem Datum der Eintragung und der Unterschrift oder dem Handzeichen des Eintragenden zu versehen. Gleiches gilt für die Berichtigung einer Eintragung. Radierungen sind nicht zulässig.

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