§ 12 StbV (weggefallen)

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.9999
§ 12 StbV (1weggefallen) Das Karteiblatt ist nach dem geltenden Familiennamen der verzeichneten Person in die Kartei einzuordnenseit 01.11.2014 weggefallen.

(2) Ist der geltende Familienname nicht auch der Geschlechtsname beziehungsweise der Familienname im Zeitpunkt der Geburt, so ist über die früheren Namen ein Hinweisblatt anzulegen und in die Kartei einzuordnen. Dieses hat dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen, soweit das Karteiblatt selbst an das Muster der Anlage 9 gebunden ist.

Stand vor dem 31.10.2014

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.10.2014
§ 12 StbV (1weggefallen) Das Karteiblatt ist nach dem geltenden Familiennamen der verzeichneten Person in die Kartei einzuordnenseit 01.11.2014 weggefallen.

(2) Ist der geltende Familienname nicht auch der Geschlechtsname beziehungsweise der Familienname im Zeitpunkt der Geburt, so ist über die früheren Namen ein Hinweisblatt anzulegen und in die Kartei einzuordnen. Dieses hat dem Muster der Anlage 10 zu entsprechen, soweit das Karteiblatt selbst an das Muster der Anlage 9 gebunden ist.

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