§ 11 StbV (weggefallen)

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.9999
§ 11 StbV (1weggefallen) Die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut und die Gemeindeverbände haben Karteiblätter nach dem Muster der Anlage 9 zu verwendenseit 01.11.2014 weggefallen.

(2) In besonderen Fällen kann die Landesregierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband von der Verpflichtung befreien, Karteiblätter nach dem Muster der Anlage 9 zu verwenden.

Stand vor dem 31.10.2014

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.10.2014
§ 11 StbV (1weggefallen) Die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut und die Gemeindeverbände haben Karteiblätter nach dem Muster der Anlage 9 zu verwendenseit 01.11.2014 weggefallen.

(2) In besonderen Fällen kann die Landesregierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband von der Verpflichtung befreien, Karteiblätter nach dem Muster der Anlage 9 zu verwenden.

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