§ 10 StbV

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999

Die Anmerkungen auf dem Karteiblatt haben in knapper und möglichst schlagwortartiger Darstellung zu erfolgen. Allgemein verständliche Abkürzungen sind zulässig.Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

a)

Personaldaten: die Vornamen, den Familiennamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der betreffenden Person sowie jene Stelle, bei der ihre Geburt eingetragen wurde;

b)

Evidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die nach § 49 Abs. 2 StbG Evidenzstelle ist oder dies wäre, wenn sie nicht nach § 47 Abs. 1 StbG einem Gemeindeverband angehörte.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 10.08.1985 bis 01.01.2010

Die Anmerkungen auf dem Karteiblatt haben in knapper und möglichst schlagwortartiger Darstellung zu erfolgen. Allgemein verständliche Abkürzungen sind zulässig.Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

a)

Personaldaten: die Vornamen, den Familiennamen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der betreffenden Person sowie jene Stelle, bei der ihre Geburt eingetragen wurde;

b)

Evidenzgemeinde: diejenige Gemeinde, die nach § 49 Abs. 2 StbG Evidenzstelle ist oder dies wäre, wenn sie nicht nach § 47 Abs. 1 StbG einem Gemeindeverband angehörte.

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