§ 64b GehG An Pädagogische Hochschulen dienstzugeteilte Lehrpersonen

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.9999

Ruhegenußfähigkeit von Dienstzulagen bei Herabsetzung Auf gemäß § 223 BDG 1979 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf gemäß den §§ 22 und 23 LDG 1984 oder LLDG 1985 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der

Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 64b§ 4 . (1) Erfolgt das Ausscheiden aus dem Dienststand im unmittelbaren Anschluß anHochschulgesetz 2005 dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die Zeit einer Freistellung gemäߧ§ 54c bis 54e anzuwenden. Nicht anzuwenden sind auf diese Lehrpersonen § 61 und § 213a oder § 213b BDG 1979, so tritt bei der Prüfung der Ruhegenußfähigkeit von nach diesem Abschnitt gebührenden Dienstzulagen der letzte Tag der vor der Freistellung liegenden Dienstleistungszeit an die Stelle des Tages der Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand.

(2) Ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eine nach diesem Abschnitt gebührende Dienstzulage zu berücksichtigen, deren Ausmaß von der durchschnittlichen Höhe der Dienstzulage während eines bestimmten Zeitraums abhängig ist, so verlängert sich der jeweils in Betracht kommende Zeitraum um Zeiten einer Freistellung gemäß50 LDG 1984 sowie § 213a oder § 213b BDG 1979. Die Zeiten der Freistellung sind bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen69 LLDG 1985.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.2002

Ruhegenußfähigkeit von Dienstzulagen bei Herabsetzung Auf gemäß § 223 BDG 1979 dienstzugeteilte Lehrpersonen und auf gemäß den §§ 22 und 23 LDG 1984 oder LLDG 1985 einer Pädagogischen Hochschule außerhalb der

Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung

Praxisschule oder einer privaten Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, einem Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang gemäß § 64b§ 4 . (1) Erfolgt das Ausscheiden aus dem Dienststand im unmittelbaren Anschluß anHochschulgesetz 2005 dienstzugeteilte Lehrpersonen sind die Zeit einer Freistellung gemäߧ§ 54c bis 54e anzuwenden. Nicht anzuwenden sind auf diese Lehrpersonen § 61 und § 213a oder § 213b BDG 1979, so tritt bei der Prüfung der Ruhegenußfähigkeit von nach diesem Abschnitt gebührenden Dienstzulagen der letzte Tag der vor der Freistellung liegenden Dienstleistungszeit an die Stelle des Tages der Wirksamkeit der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand.

(2) Ist bei der Ermittlung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges eine nach diesem Abschnitt gebührende Dienstzulage zu berücksichtigen, deren Ausmaß von der durchschnittlichen Höhe der Dienstzulage während eines bestimmten Zeitraums abhängig ist, so verlängert sich der jeweils in Betracht kommende Zeitraum um Zeiten einer Freistellung gemäß50 LDG 1984 sowie § 213a oder § 213b BDG 1979. Die Zeiten der Freistellung sind bei der Ermittlung nicht zu berücksichtigen69 LLDG 1985.

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