§ 63c GehG Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999

Für die auf Anordnung der Schulleitung geleistete individuelle Lernbegleitung gemäß § 55c und § 78c des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, gebührt der Lehrperson eine Vergütung. Sie beträgt je abgehaltener Betreuungsstunde 1,5 von Hundert des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.09.2013 bis 11.02.2015

Für die auf Anordnung der Schulleitung geleistete individuelle Lernbegleitung gemäß § 55c und § 78c des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, gebührt der Lehrperson eine Vergütung. Sie beträgt je abgehaltener Betreuungsstunde 1,5 von Hundert des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.

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