§ 48c VBG An Pädagogischen Hochschulen mitverwendete Lehrpersonen

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999

Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von 50% des Beschäftigungsausmaßes einer vollbeschäftigten Lehrperson erfolgen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.08.2015

Die Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule ist auf Antrag des Rektorats jeweils für die Periode vom 1. September bis zum 31. August des Folgejahres zulässig, in begründeten Fällen auch für einen Teil dieser Periode. Die Zuweisung darf höchstens im Ausmaß von 50% des Beschäftigungsausmaßes einer vollbeschäftigten Lehrperson erfolgen.

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