§ 38a ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 38a ZDG (1weggefallen) Rechtsträger von Einrichtungen können Zivildienstleistenden im Einvernehmen mit diesen eine über § 38 Abs. 1 Z 2 hinausgehende Ausbildung oder Teile einer Ausbildung anbieten oder gegebenenfalls in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen ermöglichen, sofern diese Ausbildung oder Teile einer Ausbildung in einem der in § 3 Abs. 2 genannten Gebiete durch Bundes- oder Landesgesetz, eine Verordnung oder eine Artseit 01.01.2018 weggefallen. 15a B-VG-Vereinbarung geregelt sind. Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung oder Teile einer Ausbildung ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu übermitteln. Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten durch den Zivildienstleistenden sind unzulässig.

(2) In den Fällen des Abs. 1 wird ein einmaliger Ausbildungsbeitrag von 70 % dieser Ausbildungskosten, höchstens jedoch 1700 Euro gewährt. Der Ausbildungsbeitrag ist von der Zivildienstserviceagentur an den Rechtsträger auszubezahlen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattet nach entsprechender Abrechnung 50 % dieses Ausbildungsbeitrages dem Bundesminister für Inneres am Ende des Kalenderjahres zurück. Der Bundesminister für Inneres erteilt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Verlangen alle für die Wahrnehmung einer Prüfung der Verwendung der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik erforderlichen Auskünfte und stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

(3) Ausgenommen von einem Ausbildungsbeitrag nach Abs. 2 sind

1.

Rechtsträger für Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen oder in der Katatstrophenhilfe erbringen,

2.

Einrichtungen einer Gebietskörperschaft und

3.

Rechtsträger, die von einer Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht werden.

(4) Der Bundesminister für Inneres bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung die in Frage kommenden Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, wobei insbesondere die Art der Ausbildung und das konkrete Stundenausmaß anzugeben sind.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.10.2013 bis 31.12.2017
§ 38a ZDG (1weggefallen) Rechtsträger von Einrichtungen können Zivildienstleistenden im Einvernehmen mit diesen eine über § 38 Abs. 1 Z 2 hinausgehende Ausbildung oder Teile einer Ausbildung anbieten oder gegebenenfalls in Kooperation mit Ausbildungseinrichtungen ermöglichen, sofern diese Ausbildung oder Teile einer Ausbildung in einem der in § 3 Abs. 2 genannten Gebiete durch Bundes- oder Landesgesetz, eine Verordnung oder eine Artseit 01.01.2018 weggefallen. 15a B-VG-Vereinbarung geregelt sind. Der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung dieser Ausbildung oder Teile einer Ausbildung ist der Zivildienstserviceagentur unverzüglich zu übermitteln. Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten durch den Zivildienstleistenden sind unzulässig.

(2) In den Fällen des Abs. 1 wird ein einmaliger Ausbildungsbeitrag von 70 % dieser Ausbildungskosten, höchstens jedoch 1700 Euro gewährt. Der Ausbildungsbeitrag ist von der Zivildienstserviceagentur an den Rechtsträger auszubezahlen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattet nach entsprechender Abrechnung 50 % dieses Ausbildungsbeitrages dem Bundesminister für Inneres am Ende des Kalenderjahres zurück. Der Bundesminister für Inneres erteilt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz auf Verlangen alle für die Wahrnehmung einer Prüfung der Verwendung der Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik erforderlichen Auskünfte und stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

(3) Ausgenommen von einem Ausbildungsbeitrag nach Abs. 2 sind

1.

Rechtsträger für Einrichtungen, die Dienstleistungen im Rettungswesen oder in der Katatstrophenhilfe erbringen,

2.

Einrichtungen einer Gebietskörperschaft und

3.

Rechtsträger, die von einer Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht werden.

(4) Der Bundesminister für Inneres bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung die in Frage kommenden Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, wobei insbesondere die Art der Ausbildung und das konkrete Stundenausmaß anzugeben sind.

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