§ 10 GAV (weggefallen)

Generalstabsausbildungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Generalstabsausbildung nach dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2Der erfolgreiche Abschluss des Auswahlverfahrens nach der bis zum Ablauf des 30. September 2013 geltenden Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluss des Auswahlverfahrens nach dieser Verordnung.
§ 10 GAV seit 10.02.2021 weggefallen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 10.02.2021
  1. (1)Absatz einsDer erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Generalstabsausbildung nach dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2Der erfolgreiche Abschluss des Auswahlverfahrens nach der bis zum Ablauf des 30. September 2013 geltenden Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluss des Auswahlverfahrens nach dieser Verordnung.
§ 10 GAV seit 10.02.2021 weggefallen.

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