§ 8 GAV (weggefallen)

Generalstabsausbildungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. 1.Ziffer einsTruppenführung I (untere taktische Führungsebene inklusive Einsatzunterstützung),Truppenführung römisch eins (untere taktische Führungsebene inklusive Einsatzunterstützung),
    2. 2.Ziffer 2Truppenführung II (mittlere taktische Führungsebene inklusive Einsatzunterstützung),Truppenführung römisch II (mittlere taktische Führungsebene inklusive Einsatzunterstützung),
    3. 3.Ziffer 3Truppenführung III (obere taktische Führung und teilstreitkraftspezifische Logistik),Truppenführung römisch III (obere taktische Führung und teilstreitkraftspezifische Logistik),
    4. 4.Ziffer 4Operative Führung I (Grundlagen der Planung und Führung von Operationen),Operative Führung römisch eins (Grundlagen der Planung und Führung von Operationen),
    5. 5.Ziffer 5Operative Führung II (Anwendung des operativen Planungsverfahrens),Operative Führung römisch II (Anwendung des operativen Planungsverfahrens),
    6. 6.Ziffer 6Sicherheitspolitik I (Internationale Dimensionen der Sicherheitspolitik),Sicherheitspolitik römisch eins (Internationale Dimensionen der Sicherheitspolitik),
    7. 7.Ziffer 7Sicherheitspolitik II (Nationale Dimensionen der Sicherheitspolitik und Institutionen),Sicherheitspolitik römisch II (Nationale Dimensionen der Sicherheitspolitik und Institutionen),
    8. 8.Ziffer 8Strategie,
    9. 9.Ziffer 9Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich des Rechts der Europäischen Union,
    10. 10.Ziffer 10Wehrrecht,
    11. 11.Ziffer 11Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts,
    12. 12.Ziffer 12Völkerrecht,
    13. 13.Ziffer 13Führungslehre I (Grundlagen von Führung und Führungsprozess),Führungslehre römisch eins (Grundlagen von Führung und Führungsprozess),
    14. 14.Ziffer 14Führungslehre II (Anwendung des Führungsprozesses und Führungskompetenzen),Führungslehre römisch II (Anwendung des Führungsprozesses und Führungskompetenzen),
    15. 15.Ziffer 15Militärstrategie I (Grundlagen der militärstrategischen Führung und Organisation),Militärstrategie römisch eins (Grundlagen der militärstrategischen Führung und Organisation),
    16. 16.Ziffer 16Militärstrategie II (Streitkräfteplanung, Streitkräftebereitstellung und Streitkräfteunterhalt),Militärstrategie römisch II (Streitkräfteplanung, Streitkräftebereitstellung und Streitkräfteunterhalt),
    17. 17.Ziffer 17Englisch und
    18. 18.Ziffer 18Körperausbildung.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. 1.Ziffer einsnach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 9 bis 12 und 15 schriftlich,nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 6, 7, 9 bis 12 und 15 schriftlich,
    2. 2.Ziffer 2nach Abs. 1 Z 3, 5, 8, 13 und 16 mündlich,nach Absatz eins, Ziffer 3,, 5, 8, 13 und 16 mündlich,
    3. 3.Ziffer 3nach Abs. 1 Z 14 und 18 praktisch undnach Absatz eins, Ziffer 14 und 18 praktisch und
    4. 4.Ziffer 4nach Abs. 1 Z 17 schriftlich und mündlich.nach Absatz eins, Ziffer 17, schriftlich und mündlich.
  4. (4)Absatz 4Schriftliche Prüfungen sind abzuhalten vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern
    1. 1.Ziffer einsals Klausurarbeiten mit einer maximalen Dauer von sechs Stunden oder
    2. 2.Ziffer 2in Form von Seminararbeiten, wobei die Prüfungsdauer einer zur Bearbeitung der Seminararbeit angemessen anberaumten Zeitspanne zu entsprechen hat.
    Mündliche Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses von praktischen Prüfungen ist eine Gesamtbeurteilung der im jeweiligen Prüfungsfach bisher erbrachten Leistungen miteinzubeziehen.
  5. (5)Absatz 5Die Kandidatinnen und Kandidaten sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Institutes der Landesverteidigungsakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Generalstabslehrganges über die Zuweisung zu weiteren Ausbildungsfächern zu entscheiden. Dies gilt auch bei unverschuldeter Nichtabsolvierung der gesamten einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Abs. 1. § 5 Abs. 1 Z 1 über den Widerruf der Zulassung bleibt davon unberührt.Die Kandidatinnen und Kandidaten sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Institutes der Landesverteidigungsakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Generalstabslehrganges über die Zuweisung zu weiteren Ausbildungsfächern zu entscheiden. Dies gilt auch bei unverschuldeter Nichtabsolvierung der gesamten einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Absatz eins, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, über den Widerruf der Zulassung bleibt davon unberührt.
  6. (6)Absatz 6Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten eine Planübung zum Thema „Großer Verband, einschließlich Einsatzunterstützung“ als Hausarbeit auszuarbeiten und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Dabei haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, eine derartige Planübung anzulegen und zu präsentieren. Die Kommandantin oder der Kommandant des Generalstabslehrganges darf die Ausarbeitung der Hausarbeit nach Maßgabe ihres Umfanges und des damit zu erreichenden Anforderungsniveaus als Gruppenarbeit mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten festlegen. Dabei ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen jedenfalls sicherzustellen, dass eine getrennte Bewertung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgen kann.
  7. (7)Absatz 7Spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine militärwissenschaftliche Arbeit als Hausarbeit abzufassen und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Das Thema dieser Arbeit ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu Beginn des dritten Semesters nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. Anhand der genannten Arbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, ein Thema mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
  8. (8)Absatz 8Nicht bestandene Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nichtbestandene Hausarbeiten nach Abs. 6.Nicht bestandene Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nichtbestandene Hausarbeiten nach Absatz 6,
  9. (9)Absatz 9Abs. 8 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist auf Hausarbeiten nach Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiederholungen dieser Hausarbeiten innerhalb von sechs Monaten zu ermöglichen sind.Absatz 8, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist auf Hausarbeiten nach Absatz 7, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiederholungen dieser Hausarbeiten innerhalb von sechs Monaten zu ermöglichen sind.
§ 8 GAV seit 10.02.2021 weggefallen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 10.02.2021
  1. (1)Absatz einsDie Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
    1. 1.Ziffer einsTruppenführung I (untere taktische Führungsebene inklusive Einsatzunterstützung),Truppenführung römisch eins (untere taktische Führungsebene inklusive Einsatzunterstützung),
    2. 2.Ziffer 2Truppenführung II (mittlere taktische Führungsebene inklusive Einsatzunterstützung),Truppenführung römisch II (mittlere taktische Führungsebene inklusive Einsatzunterstützung),
    3. 3.Ziffer 3Truppenführung III (obere taktische Führung und teilstreitkraftspezifische Logistik),Truppenführung römisch III (obere taktische Führung und teilstreitkraftspezifische Logistik),
    4. 4.Ziffer 4Operative Führung I (Grundlagen der Planung und Führung von Operationen),Operative Führung römisch eins (Grundlagen der Planung und Führung von Operationen),
    5. 5.Ziffer 5Operative Führung II (Anwendung des operativen Planungsverfahrens),Operative Führung römisch II (Anwendung des operativen Planungsverfahrens),
    6. 6.Ziffer 6Sicherheitspolitik I (Internationale Dimensionen der Sicherheitspolitik),Sicherheitspolitik römisch eins (Internationale Dimensionen der Sicherheitspolitik),
    7. 7.Ziffer 7Sicherheitspolitik II (Nationale Dimensionen der Sicherheitspolitik und Institutionen),Sicherheitspolitik römisch II (Nationale Dimensionen der Sicherheitspolitik und Institutionen),
    8. 8.Ziffer 8Strategie,
    9. 9.Ziffer 9Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich des Rechts der Europäischen Union,
    10. 10.Ziffer 10Wehrrecht,
    11. 11.Ziffer 11Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts,
    12. 12.Ziffer 12Völkerrecht,
    13. 13.Ziffer 13Führungslehre I (Grundlagen von Führung und Führungsprozess),Führungslehre römisch eins (Grundlagen von Führung und Führungsprozess),
    14. 14.Ziffer 14Führungslehre II (Anwendung des Führungsprozesses und Führungskompetenzen),Führungslehre römisch II (Anwendung des Führungsprozesses und Führungskompetenzen),
    15. 15.Ziffer 15Militärstrategie I (Grundlagen der militärstrategischen Führung und Organisation),Militärstrategie römisch eins (Grundlagen der militärstrategischen Führung und Organisation),
    16. 16.Ziffer 16Militärstrategie II (Streitkräfteplanung, Streitkräftebereitstellung und Streitkräfteunterhalt),Militärstrategie römisch II (Streitkräfteplanung, Streitkräftebereitstellung und Streitkräfteunterhalt),
    17. 17.Ziffer 17Englisch und
    18. 18.Ziffer 18Körperausbildung.
    Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
    1. 1.Ziffer einsnach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 9 bis 12 und 15 schriftlich,nach Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4, 6, 7, 9 bis 12 und 15 schriftlich,
    2. 2.Ziffer 2nach Abs. 1 Z 3, 5, 8, 13 und 16 mündlich,nach Absatz eins, Ziffer 3,, 5, 8, 13 und 16 mündlich,
    3. 3.Ziffer 3nach Abs. 1 Z 14 und 18 praktisch undnach Absatz eins, Ziffer 14 und 18 praktisch und
    4. 4.Ziffer 4nach Abs. 1 Z 17 schriftlich und mündlich.nach Absatz eins, Ziffer 17, schriftlich und mündlich.
  4. (4)Absatz 4Schriftliche Prüfungen sind abzuhalten vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern
    1. 1.Ziffer einsals Klausurarbeiten mit einer maximalen Dauer von sechs Stunden oder
    2. 2.Ziffer 2in Form von Seminararbeiten, wobei die Prüfungsdauer einer zur Bearbeitung der Seminararbeit angemessen anberaumten Zeitspanne zu entsprechen hat.
    Mündliche Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses von praktischen Prüfungen ist eine Gesamtbeurteilung der im jeweiligen Prüfungsfach bisher erbrachten Leistungen miteinzubeziehen.
  5. (5)Absatz 5Die Kandidatinnen und Kandidaten sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Institutes der Landesverteidigungsakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Generalstabslehrganges über die Zuweisung zu weiteren Ausbildungsfächern zu entscheiden. Dies gilt auch bei unverschuldeter Nichtabsolvierung der gesamten einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Abs. 1. § 5 Abs. 1 Z 1 über den Widerruf der Zulassung bleibt davon unberührt.Die Kandidatinnen und Kandidaten sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Institutes der Landesverteidigungsakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Generalstabslehrganges über die Zuweisung zu weiteren Ausbildungsfächern zu entscheiden. Dies gilt auch bei unverschuldeter Nichtabsolvierung der gesamten einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Absatz eins, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, über den Widerruf der Zulassung bleibt davon unberührt.
  6. (6)Absatz 6Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten eine Planübung zum Thema „Großer Verband, einschließlich Einsatzunterstützung“ als Hausarbeit auszuarbeiten und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Dabei haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, eine derartige Planübung anzulegen und zu präsentieren. Die Kommandantin oder der Kommandant des Generalstabslehrganges darf die Ausarbeitung der Hausarbeit nach Maßgabe ihres Umfanges und des damit zu erreichenden Anforderungsniveaus als Gruppenarbeit mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten festlegen. Dabei ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen jedenfalls sicherzustellen, dass eine getrennte Bewertung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgen kann.
  7. (7)Absatz 7Spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine militärwissenschaftliche Arbeit als Hausarbeit abzufassen und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Das Thema dieser Arbeit ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu Beginn des dritten Semesters nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. Anhand der genannten Arbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, ein Thema mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
  8. (8)Absatz 8Nicht bestandene Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nichtbestandene Hausarbeiten nach Abs. 6.Nicht bestandene Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Absatz eins, können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nichtbestandene Hausarbeiten nach Absatz 6,
  9. (9)Absatz 9Abs. 8 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist auf Hausarbeiten nach Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiederholungen dieser Hausarbeiten innerhalb von sechs Monaten zu ermöglichen sind.Absatz 8, betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist auf Hausarbeiten nach Absatz 7, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiederholungen dieser Hausarbeiten innerhalb von sechs Monaten zu ermöglichen sind.
§ 8 GAV seit 10.02.2021 weggefallen.

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