§ 6 GAV (weggefallen)

Generalstabsausbildungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kandidatinnen und Kandidaten zur Generalstabsausbildung sind während eines abgestuften Auswahlverfahrens durch die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung zum Generalstabsoffizier auszuwählen. Das Auswahlverfahren hat zu bestehen aus
    1. 1.Ziffer einsder Vorprüfung,
    2. 2.Ziffer 2der Auswahlprüfung und
    3. 3.Ziffer 3der Aufnahmeprüfung.
    Die Vorprüfung ist durch das Streitkräfteführungskommando durchzuführen. Die Auswahlprüfung und die Aufnahmeprüfung sind durch die Landesverteidigungsakademie durchzuführen. Die Teilnahme an der Auswahlprüfung setzt den erfolgreichen Abschluss der Vorprüfung und die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung den erfolgreichen Abschluss der Auswahlprüfung voraus. Die Studienplätze sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens nach Maßgabe der freien Studienplätze zuzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Während des Auswahlverfahrens sind zu bewerten
    1. 1.Ziffer einsim Zuge der Vorprüfung Kenntnisse aus den Bereichen
      1. a)Litera ader Taktik, einschließlich der Versorgung, und
      2. b)Litera bdes allgemeinen militärischen Wissens,
    2. 2.Ziffer 2im Zuge der Auswahlprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1 und der Einsatzmittellehreim Zuge der Auswahlprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Ziffer eins und der Einsatzmittellehre

    undund und

    1. 3.Ziffer 3im Zuge der Aufnahmeprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1, dem Allgemeinwissen und der Wehrtechnik.im Zuge der Aufnahmeprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Ziffer eins,, dem Allgemeinwissen und der Wehrtechnik.
  3. (3)Absatz 3Die Bewertung hat zu erfolgen
    1. 1.Ziffer einsim Zuge der Vorprüfung durch
      1. a)Litera azwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a undzwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, und
      2. b)Litera beine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,,
    2. 2.Ziffer 2im Zuge der Auswahlprüfung durch
      1. a)Litera azwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,,
      2. b)Litera beine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b, undeine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, und
      3. c)Litera ceine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Einsatzmittellehre

    undund

    1. 3.Ziffer 3im Zuge der Aufnahmeprüfung durch
      1. a)Litera azwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,,
      2. b)Litera beine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,,
      3. c)Litera ceine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik und
      4. d)Litera deine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens.
  4. (4)Absatz 4Die Klausurarbeiten sind während der Prüfungen nach Abs. 1 an jeweils aufeinander folgenden Tagen abzuhalten und dürfen nicht länger als jeweils fünf Stunden dauern.Die Klausurarbeiten sind während der Prüfungen nach Absatz eins, an jeweils aufeinander folgenden Tagen abzuhalten und dürfen nicht länger als jeweils fünf Stunden dauern.
  5. (5)Absatz 5Die Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die jeweiligen Prüfungen nach Abs. 1 hat durch Selbststudium zu erfolgen. Davon abweichend können zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung Lehrgänge abgehalten werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lehrbehelfe zur Verfügung zu stellen.Die Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die jeweiligen Prüfungen nach Absatz eins, hat durch Selbststudium zu erfolgen. Davon abweichend können zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung Lehrgänge abgehalten werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lehrbehelfe zur Verfügung zu stellen.
§ 6 GAV seit 10.02.2021 weggefallen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 10.02.2021
  1. (1)Absatz einsDie Kandidatinnen und Kandidaten zur Generalstabsausbildung sind während eines abgestuften Auswahlverfahrens durch die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung zum Generalstabsoffizier auszuwählen. Das Auswahlverfahren hat zu bestehen aus
    1. 1.Ziffer einsder Vorprüfung,
    2. 2.Ziffer 2der Auswahlprüfung und
    3. 3.Ziffer 3der Aufnahmeprüfung.
    Die Vorprüfung ist durch das Streitkräfteführungskommando durchzuführen. Die Auswahlprüfung und die Aufnahmeprüfung sind durch die Landesverteidigungsakademie durchzuführen. Die Teilnahme an der Auswahlprüfung setzt den erfolgreichen Abschluss der Vorprüfung und die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung den erfolgreichen Abschluss der Auswahlprüfung voraus. Die Studienplätze sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens nach Maßgabe der freien Studienplätze zuzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Während des Auswahlverfahrens sind zu bewerten
    1. 1.Ziffer einsim Zuge der Vorprüfung Kenntnisse aus den Bereichen
      1. a)Litera ader Taktik, einschließlich der Versorgung, und
      2. b)Litera bdes allgemeinen militärischen Wissens,
    2. 2.Ziffer 2im Zuge der Auswahlprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1 und der Einsatzmittellehreim Zuge der Auswahlprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Ziffer eins und der Einsatzmittellehre

    undund und

    1. 3.Ziffer 3im Zuge der Aufnahmeprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1, dem Allgemeinwissen und der Wehrtechnik.im Zuge der Aufnahmeprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Ziffer eins,, dem Allgemeinwissen und der Wehrtechnik.
  3. (3)Absatz 3Die Bewertung hat zu erfolgen
    1. 1.Ziffer einsim Zuge der Vorprüfung durch
      1. a)Litera azwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a undzwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, und
      2. b)Litera beine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,,
    2. 2.Ziffer 2im Zuge der Auswahlprüfung durch
      1. a)Litera azwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,,
      2. b)Litera beine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b, undeine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, und
      3. c)Litera ceine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Einsatzmittellehre

    undund

    1. 3.Ziffer 3im Zuge der Aufnahmeprüfung durch
      1. a)Litera azwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,,
      2. b)Litera beine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,,
      3. c)Litera ceine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik und
      4. d)Litera deine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens.
  4. (4)Absatz 4Die Klausurarbeiten sind während der Prüfungen nach Abs. 1 an jeweils aufeinander folgenden Tagen abzuhalten und dürfen nicht länger als jeweils fünf Stunden dauern.Die Klausurarbeiten sind während der Prüfungen nach Absatz eins, an jeweils aufeinander folgenden Tagen abzuhalten und dürfen nicht länger als jeweils fünf Stunden dauern.
  5. (5)Absatz 5Die Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die jeweiligen Prüfungen nach Abs. 1 hat durch Selbststudium zu erfolgen. Davon abweichend können zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung Lehrgänge abgehalten werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lehrbehelfe zur Verfügung zu stellen.Die Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die jeweiligen Prüfungen nach Absatz eins, hat durch Selbststudium zu erfolgen. Davon abweichend können zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung Lehrgänge abgehalten werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lehrbehelfe zur Verfügung zu stellen.
§ 6 GAV seit 10.02.2021 weggefallen.

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