§ 5 GAV (weggefallen)

Generalstabsausbildungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zulassung zum Generalstabslehrgang ist zu widerrufen, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat
    1. 1.Ziffer einsmehr als ein Viertel der Gesamtstunden des Generalstabslehrganges versäumt hat oder
    2. 2.Ziffer 2eine zweite Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach der Dienstprüfung nicht positiv absolviert hat oder eine vorgesehene Hausarbeit dreimal negativ bewertet wurde oder
    3. 3.Ziffer 3bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Generalstabslehrganges das für diesen Lehrgang erforderliche Einstiegsniveau in der Fremdsprache Englisch nicht nachweislich erreicht hat oder
    4. 4.Ziffer 4bis spätestens zu Beginn des ersten Semesters des Generalstabslehrganges die für diesen Lehrgang erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit nicht nachweislich erreicht hat.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z 3 gilt der Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil (SFLP) „3/3/3/2+“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, gilt der Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil (SFLP) „3/3/3/2+“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.
  3. (3)Absatz 3Im Falle des Abs. 1 Z 4 gilt der Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 4, gilt der Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.
§ 5 GAV seit 10.02.2021 weggefallen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 10.02.2021
  1. (1)Absatz einsDie Zulassung zum Generalstabslehrgang ist zu widerrufen, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat
    1. 1.Ziffer einsmehr als ein Viertel der Gesamtstunden des Generalstabslehrganges versäumt hat oder
    2. 2.Ziffer 2eine zweite Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach der Dienstprüfung nicht positiv absolviert hat oder eine vorgesehene Hausarbeit dreimal negativ bewertet wurde oder
    3. 3.Ziffer 3bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Generalstabslehrganges das für diesen Lehrgang erforderliche Einstiegsniveau in der Fremdsprache Englisch nicht nachweislich erreicht hat oder
    4. 4.Ziffer 4bis spätestens zu Beginn des ersten Semesters des Generalstabslehrganges die für diesen Lehrgang erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit nicht nachweislich erreicht hat.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z 3 gilt der Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil (SFLP) „3/3/3/2+“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, gilt der Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil (SFLP) „3/3/3/2+“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.
  3. (3)Absatz 3Im Falle des Abs. 1 Z 4 gilt der Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 4, gilt der Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.
§ 5 GAV seit 10.02.2021 weggefallen.

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