§ 2 GAV (weggefallen)

Generalstabsausbildungsverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Generalstabsausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als militärische Führungskräfte, als Expertinnen und Experten in militärischen Angelegenheiten und als Koordinatorinnen und Koordinatoren zwischen den Führungsbereichen des Bundesheeres im Inland sowie zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund notwendig sind§ 2 GAV seit 10.02.2021 weggefallen. Darüber hinaus soll das für Offizierinnen und Offiziere des Generalstabsdienstes berufsspezifisch geforderte notwendige generelle und fachspezifische Wissen erreicht werden, um

1.

nach wissenschaftlichen Kriterien gesamtheitlich beurteilen, bewerten und entscheiden,

2.

Ziele vorgeben und definieren sowie

3.

Lösungsmodelle entwickeln und Projekte leiten

zu können und somit der Aufgabe als militärische Führungskräfte und Koordinatorinnen und Koordinatoren gerecht zu werden.

(2) Die erforderlichen Kenntnisse nach Abs. 1 werden erreicht durch

1.

Erwerb der erforderlichen Grundlagen der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik, insbesondere der Verteidigungspolitik Österreichs und der Europäischen Union,

2.

Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung von Führung und Organisation unter Anlegung ökonomischer Maßstäbe sowie der jeweiligen wissenschaftlichen Methoden und Techniken, insbesondere zur Erstellung militärischer Abläufe und Strukturen,

3.

Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung der militärstrategischen und operativen Führung,

4.

Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens zur Beherrschung der taktischen Führung von Truppen unter Verwendung der Stabsorganisation sowie der hiezu erforderlichen Grundlagen und Führungsverfahren einschließlich der Methodik der Ausbildung,

5.

Vermittlung der Grundlagen der Ausbildungssysteme und der Anwendung der Grundsätze von Ausbildungsplanungen,

6.

Vermittlung der Grundsätze über die Arbeitsweise internationaler Gremien und Stäbe sowie der Befähigung, auf der Basis der entsprechenden Fremdsprachen internationale Tätigkeiten durchführen zu können,

7.

Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Verwaltung, insbesondere der Heeresverwaltung, und

8.

Förderung und Weiterentwicklung der psychischen und physischen Belastbarkeit der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sowie ihrer Fähigkeit zur Führung von Menschen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 10.02.2021
(1) Die Generalstabsausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als militärische Führungskräfte, als Expertinnen und Experten in militärischen Angelegenheiten und als Koordinatorinnen und Koordinatoren zwischen den Führungsbereichen des Bundesheeres im Inland sowie zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund notwendig sind§ 2 GAV seit 10.02.2021 weggefallen. Darüber hinaus soll das für Offizierinnen und Offiziere des Generalstabsdienstes berufsspezifisch geforderte notwendige generelle und fachspezifische Wissen erreicht werden, um

1.

nach wissenschaftlichen Kriterien gesamtheitlich beurteilen, bewerten und entscheiden,

2.

Ziele vorgeben und definieren sowie

3.

Lösungsmodelle entwickeln und Projekte leiten

zu können und somit der Aufgabe als militärische Führungskräfte und Koordinatorinnen und Koordinatoren gerecht zu werden.

(2) Die erforderlichen Kenntnisse nach Abs. 1 werden erreicht durch

1.

Erwerb der erforderlichen Grundlagen der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik, insbesondere der Verteidigungspolitik Österreichs und der Europäischen Union,

2.

Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung von Führung und Organisation unter Anlegung ökonomischer Maßstäbe sowie der jeweiligen wissenschaftlichen Methoden und Techniken, insbesondere zur Erstellung militärischer Abläufe und Strukturen,

3.

Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung der militärstrategischen und operativen Führung,

4.

Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens zur Beherrschung der taktischen Führung von Truppen unter Verwendung der Stabsorganisation sowie der hiezu erforderlichen Grundlagen und Führungsverfahren einschließlich der Methodik der Ausbildung,

5.

Vermittlung der Grundlagen der Ausbildungssysteme und der Anwendung der Grundsätze von Ausbildungsplanungen,

6.

Vermittlung der Grundsätze über die Arbeitsweise internationaler Gremien und Stäbe sowie der Befähigung, auf der Basis der entsprechenden Fremdsprachen internationale Tätigkeiten durchführen zu können,

7.

Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Verwaltung, insbesondere der Heeresverwaltung, und

8.

Förderung und Weiterentwicklung der psychischen und physischen Belastbarkeit der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sowie ihrer Fähigkeit zur Führung von Menschen.

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