§ 2 GAV (weggefallen)

Generalstabsausbildungsverordnung 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.02.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Generalstabsausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als militärische Führungskräfte, als Expertinnen und Experten in militärischen Angelegenheiten und als Koordinatorinnen und Koordinatoren zwischen den Führungsbereichen des Bundesheeres im Inland sowie zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund notwendig sind. Darüber hinaus soll das für Offizierinnen und Offiziere des Generalstabsdienstes berufsspezifisch geforderte notwendige generelle und fachspezifische Wissen erreicht werden, um
    1. 1.Ziffer einsnach wissenschaftlichen Kriterien gesamtheitlich beurteilen, bewerten und entscheiden,
    2. 2.Ziffer 2Ziele vorgeben und definieren sowie
    3. 3.Ziffer 3Lösungsmodelle entwickeln und Projekte leiten
    zu können und somit der Aufgabe als militärische Führungskräfte und Koordinatorinnen und Koordinatoren gerecht zu werden.
  2. (2)Absatz 2Die erforderlichen Kenntnisse nach Abs. 1 werden erreicht durchDie erforderlichen Kenntnisse nach Absatz eins, werden erreicht durch
    1. 1.Ziffer einsErwerb der erforderlichen Grundlagen der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik, insbesondere der Verteidigungspolitik Österreichs und der Europäischen Union,
    2. 2.Ziffer 2Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung von Führung und Organisation unter Anlegung ökonomischer Maßstäbe sowie der jeweiligen wissenschaftlichen Methoden und Techniken, insbesondere zur Erstellung militärischer Abläufe und Strukturen,
    3. 3.Ziffer 3Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung der militärstrategischen und operativen Führung,
    4. 4.Ziffer 4Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens zur Beherrschung der taktischen Führung von Truppen unter Verwendung der Stabsorganisation sowie der hiezu erforderlichen Grundlagen und Führungsverfahren einschließlich der Methodik der Ausbildung,
    5. 5.Ziffer 5Vermittlung der Grundlagen der Ausbildungssysteme und der Anwendung der Grundsätze von Ausbildungsplanungen,
    6. 6.Ziffer 6Vermittlung der Grundsätze über die Arbeitsweise internationaler Gremien und Stäbe sowie der Befähigung, auf der Basis der entsprechenden Fremdsprachen internationale Tätigkeiten durchführen zu können,
    7. 7.Ziffer 7Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Verwaltung, insbesondere der Heeresverwaltung, und
    8. 8.Ziffer 8Förderung und Weiterentwicklung der psychischen und physischen Belastbarkeit der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sowie ihrer Fähigkeit zur Führung von Menschen.
§ 2 GAV seit 10.02.2021 weggefallen.

Stand vor dem 10.02.2021

In Kraft vom 01.10.2013 bis 10.02.2021
  1. (1)Absatz einsDie Generalstabsausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als militärische Führungskräfte, als Expertinnen und Experten in militärischen Angelegenheiten und als Koordinatorinnen und Koordinatoren zwischen den Führungsbereichen des Bundesheeres im Inland sowie zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund notwendig sind. Darüber hinaus soll das für Offizierinnen und Offiziere des Generalstabsdienstes berufsspezifisch geforderte notwendige generelle und fachspezifische Wissen erreicht werden, um
    1. 1.Ziffer einsnach wissenschaftlichen Kriterien gesamtheitlich beurteilen, bewerten und entscheiden,
    2. 2.Ziffer 2Ziele vorgeben und definieren sowie
    3. 3.Ziffer 3Lösungsmodelle entwickeln und Projekte leiten
    zu können und somit der Aufgabe als militärische Führungskräfte und Koordinatorinnen und Koordinatoren gerecht zu werden.
  2. (2)Absatz 2Die erforderlichen Kenntnisse nach Abs. 1 werden erreicht durchDie erforderlichen Kenntnisse nach Absatz eins, werden erreicht durch
    1. 1.Ziffer einsErwerb der erforderlichen Grundlagen der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik, insbesondere der Verteidigungspolitik Österreichs und der Europäischen Union,
    2. 2.Ziffer 2Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung von Führung und Organisation unter Anlegung ökonomischer Maßstäbe sowie der jeweiligen wissenschaftlichen Methoden und Techniken, insbesondere zur Erstellung militärischer Abläufe und Strukturen,
    3. 3.Ziffer 3Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung der militärstrategischen und operativen Führung,
    4. 4.Ziffer 4Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens zur Beherrschung der taktischen Führung von Truppen unter Verwendung der Stabsorganisation sowie der hiezu erforderlichen Grundlagen und Führungsverfahren einschließlich der Methodik der Ausbildung,
    5. 5.Ziffer 5Vermittlung der Grundlagen der Ausbildungssysteme und der Anwendung der Grundsätze von Ausbildungsplanungen,
    6. 6.Ziffer 6Vermittlung der Grundsätze über die Arbeitsweise internationaler Gremien und Stäbe sowie der Befähigung, auf der Basis der entsprechenden Fremdsprachen internationale Tätigkeiten durchführen zu können,
    7. 7.Ziffer 7Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Verwaltung, insbesondere der Heeresverwaltung, und
    8. 8.Ziffer 8Förderung und Weiterentwicklung der psychischen und physischen Belastbarkeit der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sowie ihrer Fähigkeit zur Führung von Menschen.
§ 2 GAV seit 10.02.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten