§ 63 AIFMG Offenlegung von Informationen gegenüber Drittländern

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2018 bis 31.12.9999

(1) Die FMA als zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann einer zuständigen Behörde eines Drittlandes Daten und Datenauswertungen einschließlich Kundendaten im Einzelfall übermitteln, soweit dies im Einklang mit Art. 25 oder Art. 26Kapitel V der Richtlinie 95Verordnung (EU) 2016/46/EG679 steht und sie sich als zuständige Behörde des Mitgliedstaats vergewissert hat, dass die Übermittlung für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU oder entsprechender Regelung im Drittland oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlicher Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt im Drittland erforderlich ist. Zudem muss sichergestellt sein, dass die zuständige Behörde des Drittlandes die Daten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der FMA als zuständiger Behörde des Mitgliedstaats an andere Drittländer weitergeben darf.

(2) Die FMA als zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen nur dann gegenüber einer Aufsichtsbehörde eines Drittlands offenlegen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten hat, die die Informationen übermittelt hat, und, gegebenenfalls, wenn die Informationen lediglich zu dem Zweck offengelegt werden, für den die zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat.

Stand vor dem 20.08.2018

In Kraft vom 22.07.2013 bis 20.08.2018

(1) Die FMA als zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann einer zuständigen Behörde eines Drittlandes Daten und Datenauswertungen einschließlich Kundendaten im Einzelfall übermitteln, soweit dies im Einklang mit Art. 25 oder Art. 26Kapitel V der Richtlinie 95Verordnung (EU) 2016/46/EG679 steht und sie sich als zuständige Behörde des Mitgliedstaats vergewissert hat, dass die Übermittlung für die Zwecke dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2011/61/EU oder entsprechender Regelung im Drittland oder zur Wahrnehmung sonstiger gesetzlicher Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt im Drittland erforderlich ist. Zudem muss sichergestellt sein, dass die zuständige Behörde des Drittlandes die Daten nicht ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der FMA als zuständiger Behörde des Mitgliedstaats an andere Drittländer weitergeben darf.

(2) Die FMA als zuständige Behörde eines Mitgliedstaats darf die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhaltenen Informationen nur dann gegenüber einer Aufsichtsbehörde eines Drittlands offenlegen, wenn sie die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten hat, die die Informationen übermittelt hat, und, gegebenenfalls, wenn die Informationen lediglich zu dem Zweck offengelegt werden, für den die zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat.

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