§ 20 AIFMG Jahresbericht

Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin AIFM hat für jeden vom ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht zu erstellen. Dieser Jahresbericht ist den Anlegern auf Verlangen zu übermitteln. Der Jahresbericht hat innerhalb der genannten Frist der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und gegebenenfalls der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIF vom AIFM bereitgestellt zu werden. Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind den Anlegern auf Antrag lediglich die Angaben nach Abs. 2 zusätzlich vorzulegen. Die Übermittlung kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. Im letzteren Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs zu veröffentlichen.Ein AIFM hat für jeden vom ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht zu erstellen. Dieser Jahresbericht ist den Anlegern auf Verlangen zu übermitteln. Der Jahresbericht hat innerhalb der genannten Frist der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und gegebenenfalls der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIF vom AIFM bereitgestellt zu werden. Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind den Anlegern auf Antrag lediglich die Angaben nach Absatz 2, zusätzlich vorzulegen. Die Übermittlung kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. Im letzteren Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Der Jahresbericht muss mindestens Folgendes enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Bilanz oder eine Vermögensübersicht;
    2. 2.Ziffer 2eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres;
    3. 3.Ziffer 3einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr;
    4. 4.Ziffer 4jede wesentliche Änderung der in § 21 aufgeführten Informationen während des Geschäftsjahrs, auf das sich der Bericht bezieht;jede wesentliche Änderung der in Paragraph 21, aufgeführten Informationen während des Geschäftsjahrs, auf das sich der Bericht bezieht;
    5. 5.Ziffer 5die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable vom AIFM an seine Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom AIF gezahlten Carried Interests;
    6. 6.Ziffer 6die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach Führungskräften und Mitarbeitern des AIFM, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIF auswirkt.
  3. (3)Absatz 3Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben haben gemäß den Rechnungslegungsstandards des Herkunftsmitgliedstaats des AIF oder gemäß den Rechnungslegungsstandards des Drittlandes, in dem der AIF seinen Sitz hat, und gemäß den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF festgelegten Rechnungslegungsvorschriften erstellt zu werden. Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Der Bericht des Abschlussprüfers einschließlich etwaiger Vorbehalte ist in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.
  4. (4)Absatz 4§ 243b sowie § 267a UGB sind auf AIF nicht anzuwenden.Paragraph 243 b, sowie Paragraph 267 a, UGB sind auf AIF nicht anzuwenden.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 22.07.2013 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz einsEin AIFM hat für jeden vom ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht zu erstellen. Dieser Jahresbericht ist den Anlegern auf Verlangen zu übermitteln. Der Jahresbericht hat innerhalb der genannten Frist der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und gegebenenfalls der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIF vom AIFM bereitgestellt zu werden. Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind den Anlegern auf Antrag lediglich die Angaben nach Abs. 2 zusätzlich vorzulegen. Die Übermittlung kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. Im letzteren Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs zu veröffentlichen.Ein AIFM hat für jeden vom ihm verwalteten EU-AIF und für jeden von ihm in der Union vertriebenen AIF für jedes Geschäftsjahr spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahrs einen Jahresbericht zu erstellen. Dieser Jahresbericht ist den Anlegern auf Verlangen zu übermitteln. Der Jahresbericht hat innerhalb der genannten Frist der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und gegebenenfalls der FMA als zuständiger Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des AIF vom AIFM bereitgestellt zu werden. Ist der AIF nach der Richtlinie 2004/109/EG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind den Anlegern auf Antrag lediglich die Angaben nach Absatz 2, zusätzlich vorzulegen. Die Übermittlung kann gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht erfolgen. Im letzteren Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahrs zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2Der Jahresbericht muss mindestens Folgendes enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Bilanz oder eine Vermögensübersicht;
    2. 2.Ziffer 2eine Aufstellung der Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres;
    3. 3.Ziffer 3einen Bericht über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr;
    4. 4.Ziffer 4jede wesentliche Änderung der in § 21 aufgeführten Informationen während des Geschäftsjahrs, auf das sich der Bericht bezieht;jede wesentliche Änderung der in Paragraph 21, aufgeführten Informationen während des Geschäftsjahrs, auf das sich der Bericht bezieht;
    5. 5.Ziffer 5die Gesamtsumme der im abgelaufenen Geschäftsjahr gezahlten Vergütungen, gegliedert in feste und variable vom AIFM an seine Mitarbeiter gezahlte Vergütungen, die Zahl der Begünstigten und gegebenenfalls die vom AIF gezahlten Carried Interests;
    6. 6.Ziffer 6die Gesamtsumme der gezahlten Vergütungen, aufgegliedert nach Führungskräften und Mitarbeitern des AIFM, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des AIF auswirkt.
  3. (3)Absatz 3Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben haben gemäß den Rechnungslegungsstandards des Herkunftsmitgliedstaats des AIF oder gemäß den Rechnungslegungsstandards des Drittlandes, in dem der AIF seinen Sitz hat, und gemäß den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF festgelegten Rechnungslegungsvorschriften erstellt zu werden. Die im Jahresbericht enthaltenen Zahlenangaben werden von einer oder mehreren Personen geprüft, die gemäß der Richtlinie 2006/43/EG gesetzlich zur Abschlussprüfung zugelassen sind. Der Bericht des Abschlussprüfers einschließlich etwaiger Vorbehalte ist in jedem Jahresbericht vollständig wiederzugeben.
  4. (4)Absatz 4§ 243b sowie § 267a UGB sind auf AIF nicht anzuwenden.Paragraph 243 b, sowie Paragraph 267 a, UGB sind auf AIF nicht anzuwenden.

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