§ 4 EDuAZG

Exekutivdienst- und Anerkennungszeichengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

Die mit der Verleihung des EDZ oder eines Anerkennungszeichens verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen. Auf die Verleihung des EDZ oder des Anerkennungszeichens besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.12.1985 bis 31.08.2013

Die mit der Verleihung des EDZ oder eines Anerkennungszeichens verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen. Auf die Verleihung des EDZ oder des Anerkennungszeichens besteht kein Rechtsanspruch.

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