§ 46 EG-K 2013 Vollziehung

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
§ 46.Paragraph 46,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2.

hinsichtlich der §§ 32 und 45 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb seines Wirkungsbereiches,

3.

im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

betraut.

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz 4,, 6 Absatz 10,, 10 Absatz 6,, 25 Absatz 5,, 34 Absatz 8,, 35 Absatz 6,, 36 Absatz 8 und 38 Absatz 2, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 32, 44 und 45 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb ihres Wirkungsbereiches,hinsichtlich der Paragraphen 32,, 44 und 45 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb ihres Wirkungsbereiches,
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
betraut.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
§ 46.Paragraph 46,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2.

hinsichtlich der §§ 32 und 45 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb seines Wirkungsbereiches,

3.

im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend

betraut.

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz 4,, 6 Absatz 10,, 10 Absatz 6,, 25 Absatz 5,, 34 Absatz 8,, 35 Absatz 6,, 36 Absatz 8 und 38 Absatz 2, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 32, 44 und 45 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb ihres Wirkungsbereiches,hinsichtlich der Paragraphen 32,, 44 und 45 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, jeweils innerhalb ihres Wirkungsbereiches,
  3. 3.Ziffer 3im Übrigen der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft
betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten