§ 43 EG-K 2013 Aktualisierung der Genehmigungsauflagen

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 zur Haupttätigkeit der Anlage den damit definierten zutreffenden besten verfügbaren Techniken zu entsprechen.

(2) Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Änderung der seine Anlage betreffenden besten verfügbaren Techniken innerhalb eines Jahres zu prüfen und der Behörde

1.

zu berichten und darzulegen, dass seine Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen bereits entspricht, oder

2.

noch zu treffende Anpassungsmaßnahmen vorzulegen.

Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 kann der Betreiber von den BVT-Schlussfolgerungen abweichende Anpassungsmaßnahmen oder eine längere Anpassungsfrist beantragen.

(3) Die Behörde hat für die vom Betreiber vorgesehenen oder durchgeführten Maßnahmen sicherzustellen, dass

1.

alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere die Einhaltung des § 10 zu gewährleisten;

2.

die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält.

(4) Bei der Überprüfung gemäß Abs. 3 ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Ausstellung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen.

(5) Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Mitteilung des Betreibers gemäß Abs. 2 in Ergänzung der Genehmigungsauflagen von Amts wegen entweder mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen entspricht, oder aber die den neuen BVT-Schlussfolgerungen entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

(6) Wird eine Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst, so sind die Genehmigungsauflagen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

(7) Die Genehmigungsauflagen sind zumindest in folgenden Fällen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren:

1.

Die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung ist so stark, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder in der Genehmigung neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;

2.

die Betriebssicherheit erfordert die Anwendung anderer Techniken;

3.

es erfolgte die Umsetzung einer neuen oder überarbeiteten Umweltqualitätsnorm im IG-L.

  1. (1)Absatz einsAnlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 zur Haupttätigkeit der Anlage den damit definierten zutreffenden besten verfügbaren Techniken zu entsprechen.Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zur Haupttätigkeit der Anlage den damit definierten zutreffenden besten verfügbaren Techniken zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Änderung der seine Anlage betreffenden besten verfügbaren Techniken innerhalb eines Jahres zu prüfen und der Behörde
    1. 1.Ziffer einszu berichten und darzulegen, dass seine Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen bereits entspricht, oder
    2. 2.Ziffer 2noch zu treffende Anpassungsmaßnahmen vorzulegen.
    Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 kann der Betreiber von den BVT-Schlussfolgerungen abweichende Anpassungsmaßnahmen oder eine längere Anpassungsfrist beantragen.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, kann der Betreiber von den BVT-Schlussfolgerungen abweichende Anpassungsmaßnahmen oder eine längere Anpassungsfrist beantragen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat für die vom Betreiber vorgesehenen oder durchgeführten Maßnahmen sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsalle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere die Einhaltung des § 10 zu gewährleisten;alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere die Einhaltung des Paragraph 10, zu gewährleisten;
    2. 2.Ziffer 2die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält.
  4. (4)Absatz 4Bei der Überprüfung gemäß Abs. 3 ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Ausstellung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen.Bei der Überprüfung gemäß Absatz 3, ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Ausstellung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Mitteilung des Betreibers gemäß Abs. 2 in Ergänzung der Genehmigungsauflagen von Amts wegen entweder mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen entspricht, oder aber die den neuen BVT-Schlussfolgerungen entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Mitteilung des Betreibers gemäß Absatz 2, in Ergänzung der Genehmigungsauflagen von Amts wegen entweder mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen entspricht, oder aber die den neuen BVT-Schlussfolgerungen entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
  6. (6)Absatz 6Wird eine Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst, so sind die Genehmigungsauflagen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
  7. (7)Absatz 7Die Genehmigungsauflagen sind zumindest in folgenden Fällen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren:
    1. 1.Ziffer einsDie durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung ist so stark, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder in der Genehmigung neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;
    2. 2.Ziffer 2die Betriebssicherheit erfordert die Anwendung anderer Techniken;
    3. 3.Ziffer 3es erfolgte die Umsetzung einer neuen oder überarbeiteten Umweltqualitätsnorm.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
(1) Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 zur Haupttätigkeit der Anlage den damit definierten zutreffenden besten verfügbaren Techniken zu entsprechen.

(2) Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Änderung der seine Anlage betreffenden besten verfügbaren Techniken innerhalb eines Jahres zu prüfen und der Behörde

1.

zu berichten und darzulegen, dass seine Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen bereits entspricht, oder

2.

noch zu treffende Anpassungsmaßnahmen vorzulegen.

Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 kann der Betreiber von den BVT-Schlussfolgerungen abweichende Anpassungsmaßnahmen oder eine längere Anpassungsfrist beantragen.

(3) Die Behörde hat für die vom Betreiber vorgesehenen oder durchgeführten Maßnahmen sicherzustellen, dass

1.

alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere die Einhaltung des § 10 zu gewährleisten;

2.

die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält.

(4) Bei der Überprüfung gemäß Abs. 3 ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Ausstellung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen.

(5) Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Mitteilung des Betreibers gemäß Abs. 2 in Ergänzung der Genehmigungsauflagen von Amts wegen entweder mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen entspricht, oder aber die den neuen BVT-Schlussfolgerungen entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

(6) Wird eine Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst, so sind die Genehmigungsauflagen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

(7) Die Genehmigungsauflagen sind zumindest in folgenden Fällen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren:

1.

Die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung ist so stark, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder in der Genehmigung neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;

2.

die Betriebssicherheit erfordert die Anwendung anderer Techniken;

3.

es erfolgte die Umsetzung einer neuen oder überarbeiteten Umweltqualitätsnorm im IG-L.

  1. (1)Absatz einsAnlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 zur Haupttätigkeit der Anlage den damit definierten zutreffenden besten verfügbaren Techniken zu entsprechen.Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr haben innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung neuer Beschlüsse über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zur Haupttätigkeit der Anlage den damit definierten zutreffenden besten verfügbaren Techniken zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Änderung der seine Anlage betreffenden besten verfügbaren Techniken innerhalb eines Jahres zu prüfen und der Behörde
    1. 1.Ziffer einszu berichten und darzulegen, dass seine Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen bereits entspricht, oder
    2. 2.Ziffer 2noch zu treffende Anpassungsmaßnahmen vorzulegen.
    Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 kann der Betreiber von den BVT-Schlussfolgerungen abweichende Anpassungsmaßnahmen oder eine längere Anpassungsfrist beantragen.Unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz 2, kann der Betreiber von den BVT-Schlussfolgerungen abweichende Anpassungsmaßnahmen oder eine längere Anpassungsfrist beantragen.
  3. (3)Absatz 3Die Behörde hat für die vom Betreiber vorgesehenen oder durchgeführten Maßnahmen sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsalle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere die Einhaltung des § 10 zu gewährleisten;alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage überprüft und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden, um insbesondere die Einhaltung des Paragraph 10, zu gewährleisten;
    2. 2.Ziffer 2die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält.
  4. (4)Absatz 4Bei der Überprüfung gemäß Abs. 3 ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Ausstellung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen.Bei der Überprüfung gemäß Absatz 3, ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Ausstellung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Mitteilung des Betreibers gemäß Abs. 2 in Ergänzung der Genehmigungsauflagen von Amts wegen entweder mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen entspricht, oder aber die den neuen BVT-Schlussfolgerungen entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Mitteilung des Betreibers gemäß Absatz 2, in Ergänzung der Genehmigungsauflagen von Amts wegen entweder mit Bescheid festzustellen, dass die Anlage den neuen BVT-Schlussfolgerungen entspricht, oder aber die den neuen BVT-Schlussfolgerungen entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
  6. (6)Absatz 6Wird eine Anlage von keinen BVT-Schlussfolgerungen erfasst, so sind die Genehmigungsauflagen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
  7. (7)Absatz 7Die Genehmigungsauflagen sind zumindest in folgenden Fällen zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren:
    1. 1.Ziffer einsDie durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung ist so stark, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder in der Genehmigung neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen;
    2. 2.Ziffer 2die Betriebssicherheit erfordert die Anwendung anderer Techniken;
    3. 3.Ziffer 3es erfolgte die Umsetzung einer neuen oder überarbeiteten Umweltqualitätsnorm.

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