§ 4 EG-K 2013 Allgemeines

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Anlagen sind derart zu errichten, auszurüsten und zu betreiben, dass

1.

die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen in Luft, Wasser und Boden unterbleiben und

2.

nicht vermeidbare Emissionen in die Luft nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (§ 13 Z 2 lit. a) möglichst gering ist und

3.

eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des § 13 Z 2 lit. b vermieden wird und

4.

eine Umweltverschmutzung nach Maßgabe der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen und den Bestimmungen dieses Gesetzes vermieden wird.

(2) Die der Emissionsbegrenzung von Emissionen in die Luft dienenden Einrichtungen, die Feuerungen und Brenner bzw. Brennkammern sowie deren Zubehör sind derart zu konstruieren, zu prüfen und einzubauen, dass ihre verlässliche Funktion gesichert ist.

(3) Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage sowie der meteorologischen und topografischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.

(4) Nähere Regelungen zur Funktionssicherheit gemäß Abs. 2 und zur Schornsteinhöhe gemäß Abs. 3 sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu treffen.

  1. (1)Absatz einsAnlagen sind derart zu errichten, auszurüsten und zu betreiben, dass
    1. 1.Ziffer einsdie nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen in Luft, Wasser und Boden unterbleiben und
    2. 2.Ziffer 2nicht vermeidbare Emissionen in die Luft nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (§ 13 Z 2 lit. a) möglichst gering ist undnicht vermeidbare Emissionen in die Luft nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (Paragraph 13, Ziffer 2, Litera a,) möglichst gering ist und
    3. 3.Ziffer 3eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des § 13 Z 2 lit. b vermieden wird undeine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 13, Ziffer 2, Litera b, vermieden wird und
    4. 4.Ziffer 4eine Umweltverschmutzung nach Maßgabe der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen und den Bestimmungen dieses Gesetzes vermieden wird.
  2. (2)Absatz 2Die der Emissionsbegrenzung von Emissionen in die Luft dienenden Einrichtungen, die Feuerungen und Brenner bzw. Brennkammern sowie deren Zubehör sind derart zu konstruieren, zu prüfen und einzubauen, dass ihre verlässliche Funktion gesichert ist.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage sowie der meteorologischen und topografischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.
  4. (4)Absatz 4Nähere Regelungen zur Funktionssicherheit gemäß Abs. 2 und zur Schornsteinhöhe gemäß Abs. 3 sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu treffen.Nähere Regelungen zur Funktionssicherheit gemäß Absatz 2 und zur Schornsteinhöhe gemäß Absatz 3, sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu treffen.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
(1) Anlagen sind derart zu errichten, auszurüsten und zu betreiben, dass

1.

die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen in Luft, Wasser und Boden unterbleiben und

2.

nicht vermeidbare Emissionen in die Luft nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (§ 13 Z 2 lit. a) möglichst gering ist und

3.

eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des § 13 Z 2 lit. b vermieden wird und

4.

eine Umweltverschmutzung nach Maßgabe der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen und den Bestimmungen dieses Gesetzes vermieden wird.

(2) Die der Emissionsbegrenzung von Emissionen in die Luft dienenden Einrichtungen, die Feuerungen und Brenner bzw. Brennkammern sowie deren Zubehör sind derart zu konstruieren, zu prüfen und einzubauen, dass ihre verlässliche Funktion gesichert ist.

(3) Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage sowie der meteorologischen und topografischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.

(4) Nähere Regelungen zur Funktionssicherheit gemäß Abs. 2 und zur Schornsteinhöhe gemäß Abs. 3 sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu treffen.

  1. (1)Absatz einsAnlagen sind derart zu errichten, auszurüsten und zu betreiben, dass
    1. 1.Ziffer einsdie nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen in Luft, Wasser und Boden unterbleiben und
    2. 2.Ziffer 2nicht vermeidbare Emissionen in die Luft nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (§ 13 Z 2 lit. a) möglichst gering ist undnicht vermeidbare Emissionen in die Luft nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (Paragraph 13, Ziffer 2, Litera a,) möglichst gering ist und
    3. 3.Ziffer 3eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des § 13 Z 2 lit. b vermieden wird undeine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 13, Ziffer 2, Litera b, vermieden wird und
    4. 4.Ziffer 4eine Umweltverschmutzung nach Maßgabe der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen und den Bestimmungen dieses Gesetzes vermieden wird.
  2. (2)Absatz 2Die der Emissionsbegrenzung von Emissionen in die Luft dienenden Einrichtungen, die Feuerungen und Brenner bzw. Brennkammern sowie deren Zubehör sind derart zu konstruieren, zu prüfen und einzubauen, dass ihre verlässliche Funktion gesichert ist.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage sowie der meteorologischen und topografischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.
  4. (4)Absatz 4Nähere Regelungen zur Funktionssicherheit gemäß Abs. 2 und zur Schornsteinhöhe gemäß Abs. 3 sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu treffen.Nähere Regelungen zur Funktionssicherheit gemäß Absatz 2 und zur Schornsteinhöhe gemäß Absatz 3, sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu treffen.

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