§ 1 EG-K 2013 Geltungsbereich

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Diesem Bundesgesetz unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus

1.

einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, der oder die mit Brennstoffen befeuert werden,

2.

einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, dem oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird oder werden (Abhitzekessel),

3.

einer Gasturbine oder mehreren Gasturbinen,

4.

einem Gasmotor oder mehreren Gasmotoren

sowie anderen unmittelbar mit dem Dampfkessel (den Dampfkesseln), mit der Gasturbine (den Gasturbinen) oder mit dem Gasmotor (den Gasmotoren) verbundenen Einrichtungen, die mit diesen in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind

1.

Anlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden und

2.

Gasturbinen oder Gasmotoren, wenn sie Teil einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW sind.

(3) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Anlagen hinsichtlich

1.

der Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, der Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt insgesamt zu erreichen und

2.

der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

  1. (1)Absatz einsDiesem Bundesgesetz unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus
    1. 1.Ziffer einseinem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, der oder die mit Brennstoffen befeuert werden,
    2. 2.Ziffer 2einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, dem oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird oder werden (Abhitzekessel),
    3. 3.Ziffer 3einer Gasturbine oder mehreren Gasturbinen,
    4. 4.Ziffer 4einem Motor oder mehreren Motoren
    sowie anderen unmittelbar mit dem Dampfkessel (den Dampfkesseln), mit der Gasturbine (den Gasturbinen) oder mit dem Motor (den Motoren) verbundenen Einrichtungen, die mit diesen in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen vom Geltungsbereich sind
    1. 1.Ziffer einsAnlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden,
    2. 2.Ziffer 2Gasturbinen und Motoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW,
    3. 3.Ziffer 3Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit Anlagen und
    4. 4.Ziffer 4Anlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Anlagen hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, der Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt insgesamt zu erreichen und
    2. 2.Ziffer 2der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 12.07.2013 bis 30.12.2023
(1) Diesem Bundesgesetz unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus

1.

einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, der oder die mit Brennstoffen befeuert werden,

2.

einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, dem oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird oder werden (Abhitzekessel),

3.

einer Gasturbine oder mehreren Gasturbinen,

4.

einem Gasmotor oder mehreren Gasmotoren

sowie anderen unmittelbar mit dem Dampfkessel (den Dampfkesseln), mit der Gasturbine (den Gasturbinen) oder mit dem Gasmotor (den Gasmotoren) verbundenen Einrichtungen, die mit diesen in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind

1.

Anlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden und

2.

Gasturbinen oder Gasmotoren, wenn sie Teil einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW sind.

(3) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Anlagen hinsichtlich

1.

der Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, der Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt insgesamt zu erreichen und

2.

der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

  1. (1)Absatz einsDiesem Bundesgesetz unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus
    1. 1.Ziffer einseinem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, der oder die mit Brennstoffen befeuert werden,
    2. 2.Ziffer 2einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, dem oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird oder werden (Abhitzekessel),
    3. 3.Ziffer 3einer Gasturbine oder mehreren Gasturbinen,
    4. 4.Ziffer 4einem Motor oder mehreren Motoren
    sowie anderen unmittelbar mit dem Dampfkessel (den Dampfkesseln), mit der Gasturbine (den Gasturbinen) oder mit dem Motor (den Motoren) verbundenen Einrichtungen, die mit diesen in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
  2. (2)Absatz 2Ausgenommen vom Geltungsbereich sind
    1. 1.Ziffer einsAnlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden,
    2. 2.Ziffer 2Gasturbinen und Motoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW,
    3. 3.Ziffer 3Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit Anlagen und
    4. 4.Ziffer 4Anlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Anlagen hinsichtlich
    1. 1.Ziffer einsder Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, der Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt insgesamt zu erreichen und
    2. 2.Ziffer 2der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

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