§ 33 SeeSchFG Seedienstbuch

Seeschifffahrtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2013 bis 31.12.9999

(1) Österreichische Staatsbürger müssenÖsterreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Hauptwohnsitz im Inland kann bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen ein Seedienstbuch besitzen; dieses wird über Antrag vomvon der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgestellt. Österreichischen Staatsbürgern kann bei einer Verheuerung auf ausländischen Seeschiffen, Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen über Antrag ein Seedienstbuch ausgestellt werden; eine Verpflichtung zum Besitz eines SeedienstbuchesSeedienstbuchs besteht in diesen Fällen nicht.

(2) Die Ausstellung des Seedienstbuches mußSeedienstbuchs muss auf ausreichende urkundliche Belege gestützt sein, aus denen insbesondere die Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers und das Heuerverhältnis hervorgehen.

(3) Die näheren BestimmungenAusführungen über Form, Inhalt und Führung des SeedienstbuchesSeedienstbuchs unter Berücksichtigung der Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung zu erlassen. Teil M der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. II Nr. 169/2012, gilt als Ausführungsverordnung im Sinne dieser Bestimmung.

(4) Das BundesministeriumDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die von ihr bzw. ihm ausgestellten Seedienstbücher ein Verzeichnis zu führen.

Stand vor dem 16.05.2012

In Kraft vom 10.06.2005 bis 16.05.2012

(1) Österreichische Staatsbürger müssenÖsterreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Hauptwohnsitz im Inland kann bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen ein Seedienstbuch besitzen; dieses wird über Antrag vomvon der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgestellt. Österreichischen Staatsbürgern kann bei einer Verheuerung auf ausländischen Seeschiffen, Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen über Antrag ein Seedienstbuch ausgestellt werden; eine Verpflichtung zum Besitz eines SeedienstbuchesSeedienstbuchs besteht in diesen Fällen nicht.

(2) Die Ausstellung des Seedienstbuches mußSeedienstbuchs muss auf ausreichende urkundliche Belege gestützt sein, aus denen insbesondere die Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers und das Heuerverhältnis hervorgehen.

(3) Die näheren BestimmungenAusführungen über Form, Inhalt und Führung des SeedienstbuchesSeedienstbuchs unter Berücksichtigung der Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung zu erlassen. Teil M der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. II Nr. 169/2012, gilt als Ausführungsverordnung im Sinne dieser Bestimmung.

(4) Das BundesministeriumDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die von ihr bzw. ihm ausgestellten Seedienstbücher ein Verzeichnis zu führen.

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