§ 489 ASVG Übernahme der Verwaltung des Pensionsinstitutes

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches

Dienstverhältnis oder Ausscheiden

aus einem solchen

§ 489Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau übernimmt mit 1. AufgehobenJänner 2014 die Verwaltung des Pensionsinstitutes. Die Funktion des/der leitenden Angestellten des Pensionsinstitutes wird mit diesem Zeitpunkt vom/von der leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau wahrgenommen.

(BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967.

Stand vor dem 01.07.1967

In Kraft vom 01.01.1900 bis 01.07.1967
Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches

Dienstverhältnis oder Ausscheiden

aus einem solchen

§ 489Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau übernimmt mit 1. AufgehobenJänner 2014 die Verwaltung des Pensionsinstitutes. Die Funktion des/der leitenden Angestellten des Pensionsinstitutes wird mit diesem Zeitpunkt vom/von der leitenden Angestellten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau wahrgenommen.

(BGBl. Nr. 201/1967, Art. I Z 19) - 1.7.1967.

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