§ 9 ÖZG Verkauf im Umherziehen und im Straßenhandel

Öffnungszeitengesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2003 bis 31.12.9999

Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§§ 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2003 bis 31.12.9999

Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§§ 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig.

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