§ 4 ÖZG Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen

Öffnungszeitengesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von Montag 56 Uhr bis Samstag21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.

(2) Im RahmenBäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden, soweit der durch Abs. 1 vorgegebenen Offenhaltezeit kann der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Verordnung unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung und der Touristen sowie besonderer regionaler und örtlicher Gegebenheiten die Offenhaltezeiten festlegen. Soweit sich eine Verordnung nicht auf das ganze Land erstreckt, sind die betroffenen Gemeinden anzuhören.

(3) Sofern durch den Landeshauptmann keine Festlegung der Offenhaltezeiten erfolgt (Abs. 2), dürfen die Verkaufsstellen an Montagen bis Freitagen von 5 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 5 Uhr bis 18 Uhr, offen gehalten werdengemäß § 4a Abs. 1 Z 1 trifft.

(43) Im Rahmen der durchDie Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 vorgegebenen Offenhaltezeit dürfen die Verkaufsstellen pro Woche 66 Stunden offen gehalten werden. Der Landeshauptmann kann unter Berücksichtigung der in Abs.und 2 genannten Einkaufsbedürfnisse und regionalen oder örtlichen Gegebenheiten eine wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit bis zudarf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden durch Verordnung festlegen. Für Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben, Verkaufsstellen für Naturblumen, Verkaufsstellen für Süßwaren und Verkaufsstellen für Obst kann der Landeshauptmann durch Verordnung eine 72 Stunden übersteigende wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit festlegen; in einer solchen Verordnung kann der Landeshauptmann auch bestimmen, dass die genannten Verkaufsstellen am Samstag nach 18 Uhr offen gehalten werden könnennicht überschreiten.

(5) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 4 können für das ganze Land oder nur für ein bestimmtes Teilgebiet, für das ganze Jahr oder nur saisonal oder für bestimmte Tage sowie beschränkt auf bestimmte Waren erlassen werden.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.08.2003 bis 31.12.2007

(1) Die Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von Montag 56 Uhr bis Samstag21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.

(2) Im RahmenBäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden, soweit der durch Abs. 1 vorgegebenen Offenhaltezeit kann der Landeshauptmann nach Anhörung der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Verordnung unter Berücksichtigung der Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung und der Touristen sowie besonderer regionaler und örtlicher Gegebenheiten die Offenhaltezeiten festlegen. Soweit sich eine Verordnung nicht auf das ganze Land erstreckt, sind die betroffenen Gemeinden anzuhören.

(3) Sofern durch den Landeshauptmann keine Festlegung der Offenhaltezeiten erfolgt (Abs. 2), dürfen die Verkaufsstellen an Montagen bis Freitagen von 5 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 5 Uhr bis 18 Uhr, offen gehalten werdengemäß § 4a Abs. 1 Z 1 trifft.

(43) Im Rahmen der durchDie Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 vorgegebenen Offenhaltezeit dürfen die Verkaufsstellen pro Woche 66 Stunden offen gehalten werden. Der Landeshauptmann kann unter Berücksichtigung der in Abs.und 2 genannten Einkaufsbedürfnisse und regionalen oder örtlichen Gegebenheiten eine wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit bis zudarf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden durch Verordnung festlegen. Für Verkaufsstellen von Bäckereibetrieben, Verkaufsstellen für Naturblumen, Verkaufsstellen für Süßwaren und Verkaufsstellen für Obst kann der Landeshauptmann durch Verordnung eine 72 Stunden übersteigende wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit festlegen; in einer solchen Verordnung kann der Landeshauptmann auch bestimmen, dass die genannten Verkaufsstellen am Samstag nach 18 Uhr offen gehalten werden könnennicht überschreiten.

(5) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 4 können für das ganze Land oder nur für ein bestimmtes Teilgebiet, für das ganze Jahr oder nur saisonal oder für bestimmte Tage sowie beschränkt auf bestimmte Waren erlassen werden.

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