§ 118f ÄrzteG 1998 (weggefallen)

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie ÖQMed hat die erbrachte Fortbildungsverpflichtung ab dem nächsten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 folgenden Evaluierungszyklus im Rahmen der Evaluierung und Kontrolle gemäß § 118e zu überprüfen und in die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle aufzunehmen. § 118e Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.Die ÖQMed hat die erbrachte Fortbildungsverpflichtung ab dem nächsten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, folgenden Evaluierungszyklus im Rahmen der Evaluierung und Kontrolle gemäß Paragraph 118 e, zu überprüfen und in die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle aufzunehmen. Paragraph 118 e, Absatz 2, dritter Satz gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Disziplinaranzeige gemäß § 118e Abs. 2 dritter Satz in Verbindung mit § 118f in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013 kann unterbleiben, wenn der Arzt den Nachweis für die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erbringen kann.Die Disziplinaranzeige gemäß Paragraph 118 e, Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 118 f, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, kann unterbleiben, wenn der Arzt den Nachweis für die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erbringen kann.
§ 118f ÄrzteG 1998 seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 24.05.2013 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie ÖQMed hat die erbrachte Fortbildungsverpflichtung ab dem nächsten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2013 folgenden Evaluierungszyklus im Rahmen der Evaluierung und Kontrolle gemäß § 118e zu überprüfen und in die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle aufzunehmen. § 118e Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.Die ÖQMed hat die erbrachte Fortbildungsverpflichtung ab dem nächsten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, folgenden Evaluierungszyklus im Rahmen der Evaluierung und Kontrolle gemäß Paragraph 118 e, zu überprüfen und in die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle aufzunehmen. Paragraph 118 e, Absatz 2, dritter Satz gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Die Disziplinaranzeige gemäß § 118e Abs. 2 dritter Satz in Verbindung mit § 118f in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013 kann unterbleiben, wenn der Arzt den Nachweis für die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erbringen kann.Die Disziplinaranzeige gemäß Paragraph 118 e, Absatz 2, dritter Satz in Verbindung mit Paragraph 118 f, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013, kann unterbleiben, wenn der Arzt den Nachweis für die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erbringen kann.
§ 118f ÄrzteG 1998 seit 31.12.2023 weggefallen.

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