§ 32 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 32 G-ZG (1weggefallen) Für Streitigkeiten aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder den Landes-Zielsteuerungsverträgen wird beim Bundesministerium für Gesundheit im Zusammenhang mit der Zielsteuerung-Gesundheit eine Schlichtungsstelle eingerichtetseit 01.01.2017 weggefallen.

(2) Der Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:

1.

Eine/ein von der Bundes-Zielsteuerungskommission bestellte/bestellter ausgewiesene/ausgewiesener und unabhängige/unabhängiger Gesundheitsexpertin/Gesundheitsexperte als Vorsitzende/Vorsitzender,

2.

zwei vom Bund entsandte Mitglieder,

3.

zwei von den Ländern gemeinsam entsandte Mitglieder,

4.

zwei vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandte Mitglieder.

Für Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist die einfache Mehrheit erforderlich, wobei allen Mitgliedern je eine Stimme zukommt, bei Entscheidungen über Streitigkeiten aus den Landes-Zielsteuerungsverträgen haben die vom Bund entsandten Mitglieder kein Stimmrecht.

(3) Wird die Schlichtungsstelle von einem Vertragspartner angerufen, hat sie unter Anhörung der betroffenen Vertragspartner in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den betroffenen Vertragspartnern anzuerkennen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung

1.

den betroffenen Vertragspartnern und

2.

der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie

3.

der jeweils betroffenen Landes-Zielsteuerungskommission bei Streitigkeiten aus dem Landes-Zielsteuerungsvertrag

zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
§ 32 G-ZG (1weggefallen) Für Streitigkeiten aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder den Landes-Zielsteuerungsverträgen wird beim Bundesministerium für Gesundheit im Zusammenhang mit der Zielsteuerung-Gesundheit eine Schlichtungsstelle eingerichtetseit 01.01.2017 weggefallen.

(2) Der Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:

1.

Eine/ein von der Bundes-Zielsteuerungskommission bestellte/bestellter ausgewiesene/ausgewiesener und unabhängige/unabhängiger Gesundheitsexpertin/Gesundheitsexperte als Vorsitzende/Vorsitzender,

2.

zwei vom Bund entsandte Mitglieder,

3.

zwei von den Ländern gemeinsam entsandte Mitglieder,

4.

zwei vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandte Mitglieder.

Für Entscheidungen der Schlichtungsstelle ist die einfache Mehrheit erforderlich, wobei allen Mitgliedern je eine Stimme zukommt, bei Entscheidungen über Streitigkeiten aus den Landes-Zielsteuerungsverträgen haben die vom Bund entsandten Mitglieder kein Stimmrecht.

(3) Wird die Schlichtungsstelle von einem Vertragspartner angerufen, hat sie unter Anhörung der betroffenen Vertragspartner in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den betroffenen Vertragspartnern anzuerkennen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung

1.

den betroffenen Vertragspartnern und

2.

der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie

3.

der jeweils betroffenen Landes-Zielsteuerungskommission bei Streitigkeiten aus dem Landes-Zielsteuerungsvertrag

zur Kenntnis zu bringen.

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