§ 19 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 19 G-ZG (1weggefallen) Die gesetzliche Krankenversicherung hat, nach Maßgabe der Mittelaufbringung der Länder entsprechend den Bestimmungen in Artseit 01.01.2017 weggefallen. 23 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention in die in allen Landesgesundheitsfonds als – getrennt vom sonstigen Vermögen der Landesgesundheitsfonds verwaltetes – Sondervermögen eingerichteten Gesundheitsförderungsfonds für zehn Jahre (2013 bis 2022) 130 Millionen Euro in gleichen Jahrestranchen einzubringen. Die Mittel werden nach dem Versichertenschlüssel (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufgebracht und auf die Landesgesundheitsfonds verteilt. Dabei ist sicherzustellen, dass

1.

sich die Verwendung der Mittel an den von der Bundesgesundheitskommission beschlossenen Rahmen-Gesundheitszielen orientiert,

2.

die gesetzten Maßnahmen sich an der vorhandenen Evidenz, Wirksamkeit und den Qualitätskriterien für Gesundheitsförderung und Prävention orientieren und

3.

die umgesetzten Maßnahmen evaluiert und in einer regelmäßigen Berichterstattung dargestellt werden.

(2) Die gesetzliche Krankenversicherung hat im Einvernehmen mit dem Land in der Landes-Zielsteuerungskommission über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds zu entscheiden.

(3) Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

(4) Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat für die Verwendung dieser Gesundheitsförderungsmittel Grundsätze und Ziele zu beschließen, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass Gesundheitsförderungsprojekte den grundsätzlichen Zielsetzungen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages und der Landes-Zielsteuerungsverträge nicht widersprechen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
§ 19 G-ZG (1weggefallen) Die gesetzliche Krankenversicherung hat, nach Maßgabe der Mittelaufbringung der Länder entsprechend den Bestimmungen in Artseit 01.01.2017 weggefallen. 23 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention in die in allen Landesgesundheitsfonds als – getrennt vom sonstigen Vermögen der Landesgesundheitsfonds verwaltetes – Sondervermögen eingerichteten Gesundheitsförderungsfonds für zehn Jahre (2013 bis 2022) 130 Millionen Euro in gleichen Jahrestranchen einzubringen. Die Mittel werden nach dem Versichertenschlüssel (§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) aufgebracht und auf die Landesgesundheitsfonds verteilt. Dabei ist sicherzustellen, dass

1.

sich die Verwendung der Mittel an den von der Bundesgesundheitskommission beschlossenen Rahmen-Gesundheitszielen orientiert,

2.

die gesetzten Maßnahmen sich an der vorhandenen Evidenz, Wirksamkeit und den Qualitätskriterien für Gesundheitsförderung und Prävention orientieren und

3.

die umgesetzten Maßnahmen evaluiert und in einer regelmäßigen Berichterstattung dargestellt werden.

(2) Die gesetzliche Krankenversicherung hat im Einvernehmen mit dem Land in der Landes-Zielsteuerungskommission über die Verwendung der Mittel aus dem Gesundheitsförderungsfonds zu entscheiden.

(3) Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

(4) Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat für die Verwendung dieser Gesundheitsförderungsmittel Grundsätze und Ziele zu beschließen, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass Gesundheitsförderungsprojekte den grundsätzlichen Zielsetzungen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages und der Landes-Zielsteuerungsverträge nicht widersprechen.

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