§ 12 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 12 G-ZG (1weggefallen) Im Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen haben die Bundes-Zielsteuerungsverträge insbesondere folgende Festlegungen in Form von Bandbreiten zu enthalten:

1.

Bedarfsorientierte Versorgungs- und Leistungsdichte im akutstationären und ambulanten Bereich zur Weiterentwicklung der Versorgungsdichte in Richtung Leistungsdichte für alle Versorgungsbereiche,

2.

Anteil der tagesklinischen Leistungserbringung bzw. der ambulanten Leistungserbringung für festgelegte ausgewählte Leistungen,

3.

Entlastung des vollstationären Bereichs in den Akut-Krankenanstalten durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen bzw. in den ambulanten Bereich unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 3 Z 1, 2 und 3,

4.

Anteil der ambulanten Versorgungsstruktur mit Öffnungszeiten zu Tagesrand- und Wochenendzeiten und Anteil interdisziplinärer Versorgungsmodelle an der ambulanten Versorgungsstruktur,

5.

Stärkung der Primärversorgung („Primary Health Care“) auch im niedergelassenen Bereich,

6.

Rahmenvorgaben für etwaige betroffene Nahtstellen,

7.

Rahmenvorgaben für die Rollenverteilung, Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge ambulanter Versorgungsstufen,

8.

grenzüberschreitende Kooperationen.

(2) Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 werden im Rahmen der periodenbezogenen Landes-Zielsteuerungsverträge die dargelegten Vorgaben gemäß Absseit 01.01.2017 weggefallen. 1 ausgehend vom regionalen Bedarf konkretisiert und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festgelegt. Zudem werden in diesen Verträgen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht getroffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, berücksichtigt werden:

1.

Kapazitätsanpassungen in Akutkrankenanstalten, insbesondere durch Festlegen struktureller Maßnahmen wie Umwandlung in (dislozierte) Wochen- bzw. Tageskliniken und Basis-Krankenanstalten oder Schaffen von Krankenanstaltennetzwerken und Krankenanstalten mit mehreren Standorten einschließlich Festlegungen zum gemeinsamen Betrieb ausgewählter Funktionsbereiche,

2.

Kapazitätsanpassungen von extramuraler Leistungserbringung (insbesondere interdisziplinäre Versorgungsmodelle wie zB selbstständige Ambulatorien, Gruppenpraxen oder neu zu etablierende innovative Versorgungsformen; erweiterte Öffnungszeiten) unter Berücksichtigung der festzulegenden regionalen Versorgungsaufträge vor allem bei neuen Vertragsabschlüssen,

3.

Errichtung von interdisziplinären Zentralen Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten und Ambulanten Erstversorgungseinheiten,

4.

Planung der Spitalsambulanzen im Zusammenhang mit den niedergelassenen Fachärztinnen/Fachärzten,

5.

Anpassung der tagesklinischen und ambulanten Strukturen ausgehend von den vereinbarten Zielleistungsvolumina je Bereich,

6.

Festlegen der Rollenverteilung, Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe und verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über die Regionalen Strukturpläne Gesundheit,

7.

Festlegen von „best points of service“ mittels regionaler Versorgungsaufträge differenziert nach Versorgungsebene und Einführung von integrierten Versorgungsmodellen,

8.

Berücksichtigung der „Terminwartezeit“ und „Versorgungswirksamkeit“ je Leistungserbringer bei der regionalen Kapazitätsplanung im ambulanten Bereich im Rahmen der Festlegungen im RSG.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
§ 12 G-ZG (1weggefallen) Im Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen haben die Bundes-Zielsteuerungsverträge insbesondere folgende Festlegungen in Form von Bandbreiten zu enthalten:

1.

Bedarfsorientierte Versorgungs- und Leistungsdichte im akutstationären und ambulanten Bereich zur Weiterentwicklung der Versorgungsdichte in Richtung Leistungsdichte für alle Versorgungsbereiche,

2.

Anteil der tagesklinischen Leistungserbringung bzw. der ambulanten Leistungserbringung für festgelegte ausgewählte Leistungen,

3.

Entlastung des vollstationären Bereichs in den Akut-Krankenanstalten durch medizinisch und gesamtwirtschaftlich begründete Verlagerung von Leistungen in den tagesklinischen bzw. in den ambulanten Bereich unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 3 Z 1, 2 und 3,

4.

Anteil der ambulanten Versorgungsstruktur mit Öffnungszeiten zu Tagesrand- und Wochenendzeiten und Anteil interdisziplinärer Versorgungsmodelle an der ambulanten Versorgungsstruktur,

5.

Stärkung der Primärversorgung („Primary Health Care“) auch im niedergelassenen Bereich,

6.

Rahmenvorgaben für etwaige betroffene Nahtstellen,

7.

Rahmenvorgaben für die Rollenverteilung, Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge ambulanter Versorgungsstufen,

8.

grenzüberschreitende Kooperationen.

(2) Zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 werden im Rahmen der periodenbezogenen Landes-Zielsteuerungsverträge die dargelegten Vorgaben gemäß Absseit 01.01.2017 weggefallen. 1 ausgehend vom regionalen Bedarf konkretisiert und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode einvernehmlich festgelegt. Zudem werden in diesen Verträgen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht getroffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, berücksichtigt werden:

1.

Kapazitätsanpassungen in Akutkrankenanstalten, insbesondere durch Festlegen struktureller Maßnahmen wie Umwandlung in (dislozierte) Wochen- bzw. Tageskliniken und Basis-Krankenanstalten oder Schaffen von Krankenanstaltennetzwerken und Krankenanstalten mit mehreren Standorten einschließlich Festlegungen zum gemeinsamen Betrieb ausgewählter Funktionsbereiche,

2.

Kapazitätsanpassungen von extramuraler Leistungserbringung (insbesondere interdisziplinäre Versorgungsmodelle wie zB selbstständige Ambulatorien, Gruppenpraxen oder neu zu etablierende innovative Versorgungsformen; erweiterte Öffnungszeiten) unter Berücksichtigung der festzulegenden regionalen Versorgungsaufträge vor allem bei neuen Vertragsabschlüssen,

3.

Errichtung von interdisziplinären Zentralen Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten und Ambulanten Erstversorgungseinheiten,

4.

Planung der Spitalsambulanzen im Zusammenhang mit den niedergelassenen Fachärztinnen/Fachärzten,

5.

Anpassung der tagesklinischen und ambulanten Strukturen ausgehend von den vereinbarten Zielleistungsvolumina je Bereich,

6.

Festlegen der Rollenverteilung, Aufgabengebiete und Versorgungsaufträge pro ambulanter Versorgungsstufe und verbindliche sektorenübergreifende Angebotsplanung über die Regionalen Strukturpläne Gesundheit,

7.

Festlegen von „best points of service“ mittels regionaler Versorgungsaufträge differenziert nach Versorgungsebene und Einführung von integrierten Versorgungsmodellen,

8.

Berücksichtigung der „Terminwartezeit“ und „Versorgungswirksamkeit“ je Leistungserbringer bei der regionalen Kapazitätsplanung im ambulanten Bereich im Rahmen der Festlegungen im RSG.

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