§ 8 G-ZG (weggefallen)

Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 8 G-ZG (1weggefallen) Der Zielsteuerungsprozess im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit hat nach wissenschaftlich etablierten Methoden zu erfolgenseit 01.01.2017 weggefallen.

(2) Die strategischen Ziele und die zu setzenden Maßnahmen zur Zielerreichung sind in vierjährigen Verträgen auf Bundesebene (periodenbezogene Bundes-Zielsteuerungsverträge) zu vereinbaren und verbindlich festzulegen. Auf Landesebene hat die gesetzliche Krankenversicherung die strategischen Ziele und die zu setzenden Maßnahmen zur Zielerreichung in vierjährigen periodenbezogenen Landes-Zielsteuerungsverträgen mit dem jeweiligen Land zu vereinbaren und verbindlich festzulegen. Die konkrete Umsetzung hat in Jahresarbeitsprogrammen zu erfolgen.

(3) Auf Bundesebene sind im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen:

1.

Die detaillierte Ausgestaltung der Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene und allfällig auf Bundesebene umzusetzende Maßnahmen sind vom Bund und der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit den Ländern durch Bundes-Zielsteuerungsverträge festzulegen, wobei gesamtwirtschaftliche Auswirkungen und regionale Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Diese Verträge haben die im 4. und 5. Abschnitt festgelegten Inhalte zu umfassen.

2.

In der Bundes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung dem Bund, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Ländern einvernehmlich zu empfehlen. Zuvor kann der Entwurf den Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme vorgelegt werden. Der Vertrag ist nach Genehmigung durch die jeweils zuständigen Organe vom Bund und für die gesetzliche Krankenversicherung durch den Hauptverband nach Beschlussfassung durch die Trägerkonferenz ehestmöglich rechtsverbindlich zu unterfertigen und erlangt nach rechtsverbindlicher Unterfertigung durch die Länder Rechtsgültigkeit. Der unterfertigte Bundes-Zielsteuerungsvertrag ist binnen 14 Tagen der Bundes-Zielsteuerungskommission und den Landes-Zielsteuerungskommissionen zur Kenntnis zu bringen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit hat den jeweils aktuellen Bundes-Zielsteuerungsvertrag auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit zu veröffentlichen.

3.

Der Entwurf des ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrags für die Jahre 2013 bis 2016 hat bis zum 30. Juni 2013 vorzuliegen. Bundes-Zielsteuerungsverträge für die weiteren Perioden haben bis Mitte des der Periode vorangehenden Jahres vorzuliegen. Allfällige Adaptierungen bestehender Bundes-Zielsteuerungsverträge haben ebenfalls bis spätestens Mitte des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem diese Adaptierungen für die Zielsteuerung-Gesundheit relevant werden.

4.

Die Bundes-Zielsteuerungsverträge sind in Bezug auf die einzelnen Jahre zu konkretisieren, gegebenenfalls zu adaptieren und in Jahresarbeitsprogrammen auf Bundesebene zu operationalisieren. Das Jahresarbeitsprogramm für die Maßnahmen auf Bundesebene für das Jahr 2013 ist gleichzeitig mit dem ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren. Die Jahresarbeitsprogramme für die Folgejahre sind bis spätestens Ende des Vorjahres durch die Bundes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.

5.

Ein bundeseinheitliches, effektives und effizientes Monitoring und Berichtswesen auf Bundesebene sind gemäß den Regelungen im 7. Abschnitt einzurichten und durchzuführen.

(4) Die gesetzliche Krankenversicherung ist auf Landesebene im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination gemeinsam mit den Ländern für die Erreichung und Umsetzung der in der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Ziele und Kooperationen insbesondere nach Maßgabe der folgenden Prozessschritte in Z 1 bis 4 verantwortlich:

1.

Zur detaillierten Ausgestaltung der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene hat die gesetzliche Krankenversicherung ausgehend von den vertraglichen Festlegungen auf Bundesebene mit dem jeweiligen Land einen Landes-Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren und umzusetzen. Diese Verträge haben die im 4. und 5. Abschnitt festgelegten Inhalte zu umfassen. Der zwischen Land und gesetzlicher Krankenversicherung abgeschlossene Landes-Zielsteuerungsvertrag einschließlich des gemäß § 16 zu vereinbarenden Finanzrahmenvertrages gilt verbindlich, bei Nichteinhaltung greift der Sanktionsmechanismus gemäß des 8. Abschnitts.

2.

In der Landes-Zielsteuerungskommission wird der Entwurf für einen Landes-Zielsteuerungsvertrag beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der gesetzlichen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich empfohlen. Wenn dieser Entwurf dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag bzw. sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften widerspricht, hat der Bund ein Vetorecht. Der Vertrag ist nach Genehmigung durch die jeweils zuständigen Organe der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ehestmöglich rechtsverbindlich zu unterfertigen und erlangt nach rechtsverbindlicher Unterfertigung durch das Land Rechtsgültigkeit. Wird ein Vertrag nicht von allen genannten gesetzlichen Krankenversicherungsträgern im Land unterfertigt, kommt dieser Vertrag zwischen den unterzeichnenden Vertragsparteien trotzdem zustande, sofern die Bundes-Zielsteuerungskommission die zu erwartende Zielerreichung nicht gefährdet sieht und deswegen kein Veto einlegt. Der unterfertigte Landes-Zielsteuerungsvertrag wird binnen 14 Tagen der Bundes-Zielsteuerungskommission und der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission zur Kenntnis gebracht.

3.

Der Entwurf des ersten Landes-Zielsteuerungsvertrags für die Jahre 2013 bis 2016 liegt bis 30. September 2013 vor. Landes-Zielsteuerungsverträge für die weiteren Perioden liegen bis Ende November des der Periode vorangehenden Jahres vor. Allfällige Adaptierungen bestehender Landes-Zielsteuerungsverträge werden ebenfalls bis spätestens Ende November des Jahres vorliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem diese Adaptierungen für die Zielsteuerung relevant werden.

4.

Die Landes-Zielsteuerungsverträge werden auf der jeweiligen Landesebene in Bezug auf die einzelnen Jahre konkretisiert, gegebenenfalls adaptiert, sowie in Jahresarbeitsprogrammen operationalisiert und im jeweiligen Wirkungsbereich umgesetzt. Das Jahresarbeitsprogramm für die Maßnahmen auf der jeweiligen Landesebene für das Jahr 2013 wird gleichzeitig mit dem ersten Landes-Zielsteuerungsvertrag vereinbart. Jahresarbeitsprogramme für die Folgejahre werden bis spätestens Ende des Vorjahres in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission vereinbart.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016
§ 8 G-ZG (1weggefallen) Der Zielsteuerungsprozess im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit hat nach wissenschaftlich etablierten Methoden zu erfolgenseit 01.01.2017 weggefallen.

(2) Die strategischen Ziele und die zu setzenden Maßnahmen zur Zielerreichung sind in vierjährigen Verträgen auf Bundesebene (periodenbezogene Bundes-Zielsteuerungsverträge) zu vereinbaren und verbindlich festzulegen. Auf Landesebene hat die gesetzliche Krankenversicherung die strategischen Ziele und die zu setzenden Maßnahmen zur Zielerreichung in vierjährigen periodenbezogenen Landes-Zielsteuerungsverträgen mit dem jeweiligen Land zu vereinbaren und verbindlich festzulegen. Die konkrete Umsetzung hat in Jahresarbeitsprogrammen zu erfolgen.

(3) Auf Bundesebene sind im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination insbesondere folgende Prozessschritte vorzunehmen:

1.

Die detaillierte Ausgestaltung der Zielsteuerung-Gesundheit auf Bundesebene und allfällig auf Bundesebene umzusetzende Maßnahmen sind vom Bund und der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit den Ländern durch Bundes-Zielsteuerungsverträge festzulegen, wobei gesamtwirtschaftliche Auswirkungen und regionale Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Diese Verträge haben die im 4. und 5. Abschnitt festgelegten Inhalte zu umfassen.

2.

In der Bundes-Zielsteuerungskommission ist der Entwurf für den Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu beraten und zur Beschlussfassung dem Bund, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Ländern einvernehmlich zu empfehlen. Zuvor kann der Entwurf den Mitgliedern der Bundesgesundheitskommission zur Abgabe einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme vorgelegt werden. Der Vertrag ist nach Genehmigung durch die jeweils zuständigen Organe vom Bund und für die gesetzliche Krankenversicherung durch den Hauptverband nach Beschlussfassung durch die Trägerkonferenz ehestmöglich rechtsverbindlich zu unterfertigen und erlangt nach rechtsverbindlicher Unterfertigung durch die Länder Rechtsgültigkeit. Der unterfertigte Bundes-Zielsteuerungsvertrag ist binnen 14 Tagen der Bundes-Zielsteuerungskommission und den Landes-Zielsteuerungskommissionen zur Kenntnis zu bringen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit hat den jeweils aktuellen Bundes-Zielsteuerungsvertrag auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit zu veröffentlichen.

3.

Der Entwurf des ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrags für die Jahre 2013 bis 2016 hat bis zum 30. Juni 2013 vorzuliegen. Bundes-Zielsteuerungsverträge für die weiteren Perioden haben bis Mitte des der Periode vorangehenden Jahres vorzuliegen. Allfällige Adaptierungen bestehender Bundes-Zielsteuerungsverträge haben ebenfalls bis spätestens Mitte des Jahres vorzuliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem diese Adaptierungen für die Zielsteuerung-Gesundheit relevant werden.

4.

Die Bundes-Zielsteuerungsverträge sind in Bezug auf die einzelnen Jahre zu konkretisieren, gegebenenfalls zu adaptieren und in Jahresarbeitsprogrammen auf Bundesebene zu operationalisieren. Das Jahresarbeitsprogramm für die Maßnahmen auf Bundesebene für das Jahr 2013 ist gleichzeitig mit dem ersten Bundes-Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren. Die Jahresarbeitsprogramme für die Folgejahre sind bis spätestens Ende des Vorjahres durch die Bundes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.

5.

Ein bundeseinheitliches, effektives und effizientes Monitoring und Berichtswesen auf Bundesebene sind gemäß den Regelungen im 7. Abschnitt einzurichten und durchzuführen.

(4) Die gesetzliche Krankenversicherung ist auf Landesebene im Sinne einer strategischen Kooperation und Koordination gemeinsam mit den Ländern für die Erreichung und Umsetzung der in der Zielsteuerung-Gesundheit festgelegten Ziele und Kooperationen insbesondere nach Maßgabe der folgenden Prozessschritte in Z 1 bis 4 verantwortlich:

1.

Zur detaillierten Ausgestaltung der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene hat die gesetzliche Krankenversicherung ausgehend von den vertraglichen Festlegungen auf Bundesebene mit dem jeweiligen Land einen Landes-Zielsteuerungsvertrag zu vereinbaren und umzusetzen. Diese Verträge haben die im 4. und 5. Abschnitt festgelegten Inhalte zu umfassen. Der zwischen Land und gesetzlicher Krankenversicherung abgeschlossene Landes-Zielsteuerungsvertrag einschließlich des gemäß § 16 zu vereinbarenden Finanzrahmenvertrages gilt verbindlich, bei Nichteinhaltung greift der Sanktionsmechanismus gemäß des 8. Abschnitts.

2.

In der Landes-Zielsteuerungskommission wird der Entwurf für einen Landes-Zielsteuerungsvertrag beraten und zur Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der gesetzlichen Krankenversicherung und des Landes einvernehmlich empfohlen. Wenn dieser Entwurf dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag bzw. sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften widerspricht, hat der Bund ein Vetorecht. Der Vertrag ist nach Genehmigung durch die jeweils zuständigen Organe der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau ehestmöglich rechtsverbindlich zu unterfertigen und erlangt nach rechtsverbindlicher Unterfertigung durch das Land Rechtsgültigkeit. Wird ein Vertrag nicht von allen genannten gesetzlichen Krankenversicherungsträgern im Land unterfertigt, kommt dieser Vertrag zwischen den unterzeichnenden Vertragsparteien trotzdem zustande, sofern die Bundes-Zielsteuerungskommission die zu erwartende Zielerreichung nicht gefährdet sieht und deswegen kein Veto einlegt. Der unterfertigte Landes-Zielsteuerungsvertrag wird binnen 14 Tagen der Bundes-Zielsteuerungskommission und der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission zur Kenntnis gebracht.

3.

Der Entwurf des ersten Landes-Zielsteuerungsvertrags für die Jahre 2013 bis 2016 liegt bis 30. September 2013 vor. Landes-Zielsteuerungsverträge für die weiteren Perioden liegen bis Ende November des der Periode vorangehenden Jahres vor. Allfällige Adaptierungen bestehender Landes-Zielsteuerungsverträge werden ebenfalls bis spätestens Ende November des Jahres vorliegen, das dem Jahr vorangeht, in dem diese Adaptierungen für die Zielsteuerung relevant werden.

4.

Die Landes-Zielsteuerungsverträge werden auf der jeweiligen Landesebene in Bezug auf die einzelnen Jahre konkretisiert, gegebenenfalls adaptiert, sowie in Jahresarbeitsprogrammen operationalisiert und im jeweiligen Wirkungsbereich umgesetzt. Das Jahresarbeitsprogramm für die Maßnahmen auf der jeweiligen Landesebene für das Jahr 2013 wird gleichzeitig mit dem ersten Landes-Zielsteuerungsvertrag vereinbart. Jahresarbeitsprogramme für die Folgejahre werden bis spätestens Ende des Vorjahres in der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission vereinbart.

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