§ 9 SVSTV Strafvollzug an weiblichen Jugendlichen

Sprengelverordnung für den Strafvollzug

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Die VollzugsdirektionDas Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.05.2013 bis 30.06.2015

(1) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit sechs Monate übersteigt, sind an weiblichen Jugendlichen in der Jugendabteilung der Justizanstalt Schwarzau zu vollziehen.

(2) Die VollzugsdirektionDas Bundesministerium für Justiz hat eine andere Anstalt zum Vollzug zu bestimmen, wenn die im § 7 Abs. 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.

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