§ 33 B-KJHG 2013 (weggefallen)

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:

1.

Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern und -werberinnen;

2.

Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland.

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs§ 33 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.2019
(1) Die Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption umfasst folgende Tätigkeiten:

1.

Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerbern und -werberinnen;

2.

Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland.

(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs§ 33 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen. 1 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.

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