§ 17 B-KJHG 2013 (weggefallen)

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Kinder§ 17 B- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehenKJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.

(2) Sozialpädagogische Einrichtungen können sowohl als stationäre als auch als teilstationäre Dienste angeboten werden.

(3) Sozialpädagogische Einrichtungen umfassen vor allem

1.

Betreuungseinrichtungen für Notsituationen;

2.

Betreuungseinrichtungen für die dauerhafte Betreuung von Kindern und Jugendlichen;

3.

betreute Wohnformen für Jugendliche;

4.

nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik.

(4) Für die Errichtung und den Betrieb von Sozialpädagogischen Einrichtungen ist eine Bewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers erforderlich. Diese ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Eignung zum Betrieb der Einrichtung gegeben ist.

(5) Im Bewilligungsverfahren ist insbesondere zu prüfen, ob der Betreiber über ein fachlich fundiertes Konzept, Fach- und Hilfskräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl sowie über geeignete Räumlichkeiten und ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen verfügt.

(6) Sozialpädagogische Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(7) Betreiber sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.2019
(1) Der Kinder§ 17 B- und Jugendhilfeträger hat vorzusorgen, dass zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung sozialpädagogische Einrichtungen zur Verfügung stehenKJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen. Dabei ist auf die unterschiedlichen Problemlagen und die altersgemäßen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.

(2) Sozialpädagogische Einrichtungen können sowohl als stationäre als auch als teilstationäre Dienste angeboten werden.

(3) Sozialpädagogische Einrichtungen umfassen vor allem

1.

Betreuungseinrichtungen für Notsituationen;

2.

Betreuungseinrichtungen für die dauerhafte Betreuung von Kindern und Jugendlichen;

3.

betreute Wohnformen für Jugendliche;

4.

nicht ortsfeste Formen der Sozialpädagogik.

(4) Für die Errichtung und den Betrieb von Sozialpädagogischen Einrichtungen ist eine Bewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers erforderlich. Diese ist auf Antrag zu erteilen, sofern die Eignung zum Betrieb der Einrichtung gegeben ist.

(5) Im Bewilligungsverfahren ist insbesondere zu prüfen, ob der Betreiber über ein fachlich fundiertes Konzept, Fach- und Hilfskräfte in der jeweils erforderlichen Anzahl sowie über geeignete Räumlichkeiten und ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen verfügt.

(6) Sozialpädagogische Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(7) Betreiber sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens, der Aufsicht und der Leistungserbringung dem Kinder- und Jugendhilfeträger die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.

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