§ 14 B-KJHG 2013 (weggefallen)

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder§ 14 B- und Jugendhilfe sowie zur Fortentwicklung derselben sind Forschungsvorhaben zu betreiben und deren Ergebnisse zu sammelnKJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei Fragen von länderübergreifender Bedeutung sollen mehrere Kinder- und Jugendhilfeträger zusammenwirken.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.2019
(1) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder§ 14 B- und Jugendhilfe sowie zur Fortentwicklung derselben sind Forschungsvorhaben zu betreiben und deren Ergebnisse zu sammelnKJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei Fragen von länderübergreifender Bedeutung sollen mehrere Kinder- und Jugendhilfeträger zusammenwirken.

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