§ 3 B-KJHG 2013 (weggefallen)

Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:

1.

Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

2.

Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;

3.

Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;

4.

Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;

5.

Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung;

6.

Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;

7.

Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;

8.

Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe.

§ 3 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.2019
Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, sind folgende Aufgaben im erforderlichen Ausmaß zu besorgen:

1.

Information über förderliche Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen;

2.

Beratung bei Erziehungs- und Entwicklungsfragen und familiären Problemen;

3.

Hilfen für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche zur Bewältigung von familiären Problemen und Krisen;

4.

Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;

5.

Erziehungshilfen bei Gefährdung des Kindeswohls hinsichtlich Pflege und Erziehung;

6.

Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Behörden und öffentlichen Dienststellen;

7.

Mitwirkung an der Adoption von Kindern und Jugendlichen;

8.

Öffentlichkeitsarbeit zu Zielen, Aufgaben und Arbeitsweisen der Kinder- und Jugendhilfe.

§ 3 B-KJHG 2013 seit 31.12.2019 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten