§ 17 WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
Bei Gefahr im Verzuge hat die Behörde die zur Beseitigung eines feuerpolizeilichen oder luftverunreinigenden Übelstandes erforderlichen Zwangsmaßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren auf Gefahr und bei Verschulden auf Kosten des Verursachers anzuordnen und zu vollstrecken§ 17 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. Die Behörde hat hierüber binnen 3 Tagen an den Verursacher einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
Bei Gefahr im Verzuge hat die Behörde die zur Beseitigung eines feuerpolizeilichen oder luftverunreinigenden Übelstandes erforderlichen Zwangsmaßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren auf Gefahr und bei Verschulden auf Kosten des Verursachers anzuordnen und zu vollstrecken§ 17 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. Die Behörde hat hierüber binnen 3 Tagen an den Verursacher einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

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