§ 16a WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
(1) Bescheiden nach diesem Gesetz kommt dingliche Wirkung zu§ 16a WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. Dies gilt auch für Bescheide und Verfahrensanordnungen im Ersatzvornahmeverfahren.

(2) Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz ist der Inhaber der Anlage verantwortlich. Ist dieser nicht feststellbar oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen, trifft die Verantwortung den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Anlage befindet, sofern er von einem Gebrechen bzw. einem von der Behörde erteilten Auftrag Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Mehrere Eigentümer haften solidarisch.

(3) Für alle Kosten, die der Stadt Wien für einen im Wege der Ersatzvornahme (§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) in Vollziehung dieses Gesetzes vollstreckten Auftrag erwachsen sind, besteht an der Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor allen privaten Pfandrechten.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
(1) Bescheiden nach diesem Gesetz kommt dingliche Wirkung zu§ 16a WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. Dies gilt auch für Bescheide und Verfahrensanordnungen im Ersatzvornahmeverfahren.

(2) Für die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz ist der Inhaber der Anlage verantwortlich. Ist dieser nicht feststellbar oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen, trifft die Verantwortung den Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Anlage befindet, sofern er von einem Gebrechen bzw. einem von der Behörde erteilten Auftrag Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste. Mehrere Eigentümer haften solidarisch.

(3) Für alle Kosten, die der Stadt Wien für einen im Wege der Ersatzvornahme (§ 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2001) in Vollziehung dieses Gesetzes vollstreckten Auftrag erwachsen sind, besteht an der Liegenschaft für die Stadt Wien ein gesetzliches Vorzugspfandrecht vor allen privaten Pfandrechten.

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