§ 16 WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
(1) Feuerpolizeiliche Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung eintreten, hat derjenige, der sie herbeigeführt hat bzw§ 16 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. bei solchen, die in Räumen vorliegen, deren Benützer zu beseitigen. Bei luftverunreinigenden Übelständen ist deren Ursache vom Verursacher bzw. vom Benützer des Raumes, in dem sich die den luftverunreinigenden Übelstand verursachende Einrichtung befindet, abzustellen.

(2) Neben den in Abs. 1 genannten Personen ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden der Gebäudeeigentümer, ansonsten der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle des Eigentümers ist derjenige, der die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung des Hauseigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen denjenigen, der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.

(3) Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
(1) Feuerpolizeiliche Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung eintreten, hat derjenige, der sie herbeigeführt hat bzw§ 16 WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. bei solchen, die in Räumen vorliegen, deren Benützer zu beseitigen. Bei luftverunreinigenden Übelständen ist deren Ursache vom Verursacher bzw. vom Benützer des Raumes, in dem sich die den luftverunreinigenden Übelstand verursachende Einrichtung befindet, abzustellen.

(2) Neben den in Abs. 1 genannten Personen ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden der Gebäudeeigentümer, ansonsten der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle des Eigentümers ist derjenige, der die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung des Hauseigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen denjenigen, der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.

(3) Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.

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