§ 15f WFLKG (weggefallen)

Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde hat mit Bescheid Personen, die unter Nachweis

1.

der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

2.

der erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit,

3.

der Vollendung des 19. Lebensjahres,

4.

der erforderlichen Kenntnisse

ihre Bestellung beantragen, zu Überprüfungsorganen zu bestellen. Die Behörde hat über die zu Überprüfungsorganen bestellten Personen unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.

(2) Die nach Abs§ 15f WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. 1 Z 4 nachzuweisenden Kenntnisse umfassen insbesondere:

1.

die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

2.

Grundbegriffe der Chemie sowie Kenntnisse über technische Einrichtungen zur Luftreinhaltung und über Messtechnik,

3.

Pflichten und Rechte der Überwachungsorgane.

(3) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 4 entfällt bei Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis sowie bei Personen, die bei einschlägigen akkreditierten Prüfstellen und Überwachungsstellen tätig sind.

(4) Die Behörde hat die Bestellung zum Überprüfungsorgan mit Bescheid zu widerrufen, wenn das Überprüfungsorgan dies verlangt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegt. Die Behörde hat das vom Widerruf betroffene Überprüfungsorgan unverzüglich aus dem elektronischen Verzeichnis zu streichen.

(5) Das von den Eigentümern oder Betreibern für die Überprüfung (§ 15g Abs. 1, 2 und 4 sowie § 14a Abs. 1) zu leistende Entgelt ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Überprüfungen sowie auf die Art der Feuerungsanlagen Bedacht zu nehmen.

(6) Fachkundige Personen für die Durchführung der Überprüfung von Klimaanlagen (§ 14a Abs. 1) müssen den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen. Die erforderlichen Kenntnisse umfassen insbesondere:

1.

die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen,

2.

Kenntnisse über Kälte- und Klimatechnik und Kühllastberechnungen.“

(7) Bei Angehörigen (§ 1a Z 5), die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in Österreich genießen, entfällt die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1.“

Stand vor dem 04.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 04.06.2016
(1) Die Behörde hat mit Bescheid Personen, die unter Nachweis

1.

der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

2.

der erforderlichen körperlichen und geistigen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit,

3.

der Vollendung des 19. Lebensjahres,

4.

der erforderlichen Kenntnisse

ihre Bestellung beantragen, zu Überprüfungsorganen zu bestellen. Die Behörde hat über die zu Überprüfungsorganen bestellten Personen unter der Internet-Adresse www.gemeinderecht.wien.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis zu führen.

(2) Die nach Abs§ 15f WFLKG seit 04.06.2016 weggefallen. 1 Z 4 nachzuweisenden Kenntnisse umfassen insbesondere:

1.

die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

2.

Grundbegriffe der Chemie sowie Kenntnisse über technische Einrichtungen zur Luftreinhaltung und über Messtechnik,

3.

Pflichten und Rechte der Überwachungsorgane.

(3) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 4 entfällt bei Personen, die im Bundes-, Landes- oder Gemeindedienst eine Prüfung in einschlägigen Fachgebieten abgelegt haben, bei Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis sowie bei Personen, die bei einschlägigen akkreditierten Prüfstellen und Überwachungsstellen tätig sind.

(4) Die Behörde hat die Bestellung zum Überprüfungsorgan mit Bescheid zu widerrufen, wenn das Überprüfungsorgan dies verlangt oder wenn eine der Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegt. Die Behörde hat das vom Widerruf betroffene Überprüfungsorgan unverzüglich aus dem elektronischen Verzeichnis zu streichen.

(5) Das von den Eigentümern oder Betreibern für die Überprüfung (§ 15g Abs. 1, 2 und 4 sowie § 14a Abs. 1) zu leistende Entgelt ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist auf die Art und Dauer der Überprüfungen sowie auf die Art der Feuerungsanlagen Bedacht zu nehmen.

(6) Fachkundige Personen für die Durchführung der Überprüfung von Klimaanlagen (§ 14a Abs. 1) müssen den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 entsprechen. Die erforderlichen Kenntnisse umfassen insbesondere:

1.

die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen,

2.

Kenntnisse über Kälte- und Klimatechnik und Kühllastberechnungen.“

(7) Bei Angehörigen (§ 1a Z 5), die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in Österreich genießen, entfällt die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1.“

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